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21.05.2025 Abrechnung

PAR-Behandlung: Anpassung bei den UPT-Frequenzen ab 1. Juli 2025

Zum 1. Juli 2025 tritt die Anpassung der PAR-Richtlinie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in Kraft. Die wichtigste Änderung ist die Aufhebung der bisher in § 13 der Richtlinie enthaltenen Kalenderzeiträume, innerhalb derer die Leistungen nach BEMA-Nr. UPT zu erbringen waren. Künftig ist es der Praxis überlassen, die Leistungen möglichst gleichmäßig über den Zweijahreszeitraum zu verteilen, ohne dabei an das Kalenderjahr, Kalenderhalbjahr oder Kalendertertial gebunden zu sein. Es müssen also lediglich noch die normierten Mindestabstände beachtet werden. Die Leistungen nach den BEMA-Nrn. UPT a-g können über den UPT-Zeitraum von zwei Jahren hinaus weiterhin verlängert werden, soweit dies zahnmedizinisch indiziert ist. Weiterlesen