Informationen zur Fortbildung

Infos zur Fortbildungspflicht

Infos zur gesetzlichen Grundlage bezüglich der Fortbildungspflicht finden Sie hier.

Zahnärztinnen und Zahnärzte bilden sich in Baden-Württemberg umfassend und kontinuierlich fort. Damit erfüllen sie die Fortbildungspflicht, die für niedergelassene Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte und an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmende angestellte Zahnärztinnen und -zahnärzte in § 95 d SGV V geregelt ist. Alle fünf Jahre haben sie einen Nachweis über die von ihnen durchgeführte fachliche Fortbildung abzugeben. Gemäß Gesetzestext und der von BZÄK und DGZMK aufgestellten Punktebewertung sind 125 Fortbildungspunkte erforderlich.

Wie erfolgt der Nachweis über die erbrachten Punkte?

Um es unseren Zahnärztinnen und Zahnärzte möglichst einfach zu machen und den bürokratischen Aufwand zu minimieren, schreiben wir drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Nachweisfrist die betroffenen Zahnärztinnen und -ärzte an und bitten um die Zusendung einer Erklärung über die erbachten Fortbildungspunkte. Für Angestellte Zahnärztinnen- und ärzte ist diese Erklärung durch den Arbeitgeber zu erbringen.

Sollten  wir einen Monat vor Ablauf der Frist die Erklärung noch nicht erhalten haben, erfolgt eine schriftliche Erinnerung. 

Wer wird überprüft?

Aus allen in einem Kalenderjahr nachweispflichtigen Zahnärztinnen und Zahnärzten wird im Januar des Folgejahres eine Zufallsstichprobe im Umfang von zwei Prozent gezogen. Die ausgewählten Zahnärztinnen und Zahnärzte werden aufgefordert, die Originalbelege der besuchten Fortbildungen vorzulegen. Die KZV BW prüft die Belege und fertigt zur Archivierung beglaubigte Ablichtungen an. Die Originalbelege werden selbstverständlich zurück gesendet. 

Weitere Informationen zur Fortbildungspflicht finden Sie in den Downloads oder auch bei der KZBV.

Infos zu Aufstiegsfortbildungen für zahnmedizinisches Fachpersonal finden Sie bei der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg.