Kooperationsverträge mit Pflegeeinrichtungen

Kooperationsverträge mit Pflegeeinrichtungen

Infos zu den Kooperationsverträgen mit stationären Pflegeeinrichtungen finden interessierte Zahnärzt*innen sowie Pflegeeinrichtungen hier.

Kooperationsverträge mit stationären Pflegeeinrichtungen: Infos und Materialien

Die Rahmenvereinbarung zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen nach § 119 b SGB V ist im April 2014 in Kraft getreten. Zahnärztinnen und Zahnärzte haben seither die Möglichkeit, Kooperationsverträge mit stationären Pflegeeinrichtungen abzuschließen. Diese Regelungen wurden im Rahmen des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG) in § 119b SGB V angepasst. Stationäre Pflegeeinrichtungen sind seit dem 1. Januar 2019 zum Abschluss von Kooperationsverträgen mit dafür geeigneten vertragszahnärztlichen Leistungserbringern verpflichtet.

Kooperationsvertrag – praktische Umsetzung

Pflegeeinrichtungen können bei der KZV BW einen Antrag auf Vermittlung eines Kooperationsvertrags zur zahnärztlichen Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in der Einrichtung stellen. Die KZV BW muss diesem Antrag innerhalb von drei Monaten nachkommen. Kooperationsvertrag – praktische Umsetzung zur Organisation der Untersuchungen mit Erstellung des Mundgesundheitsstatus, des individuellen Mundgesundheitsplanes und der bewohnerspezifischen Mundgesundheitsaufklärung sowie gegebenenfalls notwendiger Behandlungsmaßnahmen haben die Landeszahnärztekammer und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg vielfältige Infomaterialien erarbeitet. Dort finden Sie auch die gemeinsame Synopse aller Abrechnungspositionen. Wir stellen Ihnen hier ein Muster des Kooperationsvertrages als Wordvorlage, die Rahmenvereinbarung zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband mit dem Formblatt und dem Berichtsbogen zur Verfügung.

Fragen zur Abrechnung

Fragen zur Abrechnung im Zusammenhang mit Kooperationsverträgen nach § 119 b Abs. 1 SGB V beantworten Ihnen gerne in den Bezirksdirektionen der KZV BW:

BD Freiburg: Telefon 0761 4506-252
BD Karlsruhe: Telefon 0621 38000-206
BD Stuttgart: Telefon 0711 7877-134
BD Tübingen: Telefon 07071 911-914

Vorlage des Vertrags

Grundsätzlich muss die Zahnärztin/der Zahnarzt den Abschluss eines Kooperationsvertrages nach § 119 b Abs. 1 SGB V bei der KZV anzeigen. In Baden-Württemberg müssen die Verträge dem Kompetenzzentrum Abrechnung (kristiana.srdanovic@kzvbw.de) der KZV BW vorgelegt werden.

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