Kosten
Kostenerstattung – wie funktioniert die Abrechnung beim Zahnarzt?
Alle Menschen in Deutschland erhalten – ganz unabhängig von ihrem Einkommen – eine gute zahnmedizinische Versorgung. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob ein Patient gesetzlich oder privat versichert ist.
Einige Therapien werden jedoch nicht oder nur zum Teil von den Krankenversicherungen übernommen. In diesen Fällen müssen die Patienten einen Eigenanteil übernehmen bzw. die Kosten ganz tragen. Dies ist bei der Leistung der Fall, die nicht Bestandteil des Erstattungskatalogs der Krankenkassen sind. Ihre Zahnärztin oder Ihr Zahnarzt wird Sie hierüber umfassend informieren und mit Ihnen beraten, welche zahnmedizinische Versorgung für Sie am besten und kostengünstigsten ist.
Für privat und gesetzlich versicherte Personen sind die Leistungen, die von ihrer Krankenkasse übernommen werden unterschiedlich. Welche Leistungen die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt, ist genau definiert und in allen Bereichen der Zahnmedizin streng geregelt. Grundsätzlich gilt dabei, dass die Basisleistungen von den gesetzlichen Kassen bezahlt werden. Behandlungen, die jedoch besonders aufwendig sind oder über die normale Versorgung hinausgehen müssen von den Patienten selbst bezahlt werden. Die sogenannten Festzuschüsse übernimmt die gesetzliche Krankenkasse jedoch immer, dies ist in der Mehrkostenregelung verankert, die besagt, dass Patienten nur den Teil der Kosten selbst tragen müssen, der über die Standardversorgung hinaus geht. Bei Füllungen heißt dies z.B. dass die Grundversorgung immer kostenfrei ist.
Bonusheft
Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherungen sind vom Gesetzgeber dazu angehalten, sich auch selbst aktiv um ihre Zahngesundheit zu bemühen. Wer dies tut und es mit einem gut geführten Bonusheft nachweisen kann, wird mit höheren Zuschüssen belohnt. Dazu müssen regelmäßige Zahnarztbesuche – mindestens einmal jährlich – im Bonusheft vermerkt werden.
Ist das Bonusheft fünf Jahre lang lückenlos geführt, erhöht sich der Festzuschuss von 60 auf 70 Prozent der durchschnittlichen Kosten der Regelversorgung. Können Sie die entsprechenden Termine zehn Jahre lückenlos nachweisen, erhöht sich der Zuschuss der Krankenkasse auf 75 Prozent.
Ein einmaliges Versäumnis der Untersuchung innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums kann folgenlos bleiben. Voraussetzung ist eine ausreichende Begründung gegenüber der Krankenkasse, warum der Patient in dem betreffenden Jahr bzw. Halbjahr nicht zum Zahnarzt gehen konnte. Fehlt ein Eintrag im Bonusheft, weil Patienten ohne besonderen Grund nicht zur Untersuchung waren, gilt die Bonusregelung nicht mehr. Ein Anspruch auf einen Bonus besteht dann erst wieder, wenn die Kontrolltermine der vergangenen fünf Jahre lückenlos nachgewiesen werden können.
Für Patienten mit geringem Einkommen gilt eine Härtefallregelung: Sie erhalten einen Festzuschuss von 100 Prozent, mindestens aber die Kosten für die Regelversorgung.
Der Heil- und Kostenplan
Wenn Patienten Kronen, Brücken oder Prothesen benötigen, wird die Zahnärztin oder Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan erstellen. Der Heil- und Kostenplan (HKP) ist die Grundlage jeder Versorgung mit Zahnersatz und muss bei der jeweiligen Krankenkasse zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden. Die Differenz von den im Heil- und Kostenplan aufgeführten Gesamtkosten und dem Festzuschuss ist der Eigenanteil, der von den Patienten selbst zu tragen ist. So gibt der Heil- und Kostenplan Sicherheit über die entstehenden Kosten und informiert über die Einzelleistungen der anstehenden Behandlung.