Assistenten und Praxisvertreter

Die Anstellung eines Assistenten  erfordert eine vorherige Genehmigung durch die KZV Baden-Württemberg gemäß § 32 Absatz 2 der Zahnärzte-ZV. Diese Beschäftigung ist nur im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung oder zur Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung gestattet. Vertragszahnärzte mit einem vollen Versorgungsauftrag sowie deren angestellte Zahnärzte in Vollzeit dürfen einen Assistenten in Vollzeit beschäftigen. Dies gilt auch für Berufsausübungsgemeinschaften und Medizinische Versorgungszentren (MVZ), um den Ausbildungszweck zu gewährleisten. Der Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Assistenten  muss rechtzeitig, mindestens vor Tätigkeitsbeginn, bei der örtlich zuständigen Bezirksdirektion der KZV Baden-Württemberg eingereicht werden.

Für die Beschäftigung eines Praxisvertreters gelten die folgenden Regelungen:
Dauert die Vertretung länger als eine Woche, ist die Vertretung der örtlich zuständigen Bezirksdirektion der KZV Baden-Württemberg schriftlich anzuzeigen, eine Genehmigungspflicht besteht erst ab einer Beschäftigungsdauer von mehr als 3 Monaten.

Über die Anträge entscheidet die Leitung der jeweiligen Bezirksdirektion. Eine rückwirkende Genehmigung ist nicht möglich.

Ein Vorbereitungsassistent ist ein Zahnarzt, der die Vorbereitungszeit gemäß § 3 Zahnärzte-ZV bei einem Vertragszahnarzt, einer Berufsausübungsgemeinschaft oder einem MVZ absolviert. Diese Zeit beträgt insgesamt 24 Monate, wobei mindestens sechs Monate bei einem Vertragszahnarzt abgeleistet werden müssen. Ausnahmen gelten für Zahnärzte aus anderen EU-Mitgliedstaaten.

Die Beantragung eines Vorbereitungsassistenten erfordert die vorherige Genehmigung durch die örtlich zuständige Bezirksdirektion der KZV Baden-Württemberg. Die Beaufsichtigung erfolgt gemäß § 32b Zahnärzte-ZV durch einen Vertragszahnarzt oder einen angestellten Zahnarzt.

Während der ersten 12 Monate arbeitet der Vorbereitungsassistent unter Aufsicht und Anleitung, danach kann er Vertretungen gemäß § 32 Zahnärzte-ZV übernehmen.

Befreiung von der Vorbereitungszeit gemäß § 3 Zahnärzte-ZV:

Gemäß § 3 Absatz 4 Zahnärzte-ZV können Zahnärzte von der Vorbereitungszeit befreit werden, wenn sie einen anerkannten Ausbildungsnachweis in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erworben haben und zur Berufsausübung zugelassen sind. Dies gilt auch für deutsche Staatsangehörige, die ihren Ausbildungsnachweis in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erworben haben.

Zahnärzte aus Nicht-EU-Staaten, denen eine Berufserlaubnis nach § 13 ZHG erteilt wurde, können in Zahnarztpraxen beschäftigt werden. Jedoch werden zahnärztliche Tätigkeiten vor Erhalt der deutschen Approbation nicht auf die Vorbereitungszeit gemäß § 3 Abs. 2 Zahnärzte-ZV angerechnet. Während der Gültigkeitsdauer der Berufserlaubnis ist ausschließlich eine Anstellung als Assistent mit Berufserlaubnis unter der Aufsicht des Vertragszahnarztes gestattet. Die Beschäftigung eines Zahnarztes mit Berufserlaubnis erfordert eine Genehmigung und muss bei der örtlich zuständigen Bezirksdirektion der KZV Baden-Württemberg beantragt werden.

Ein Weiterbildungsassistent ist ein Zahnarzt, der bei einem berechtigten Vertragszahnarzt die vorgesehene Weiterbildungszeit gemäß der Weiterbildungsordnung der Landeszahnärztekammer absolviert.

Die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten erfordert die vorherige Genehmigung durch die örtlich zuständige Bezirksdirektion der KZV Baden-Württemberg. Vor Beginn der Weiterbildung muss der Assistent bei der Landeszahnärztekammer angemeldet werden. Das Genehmigungsschreiben der Landeszahnärztekammer ist eine Voraussetzung für die Genehmigung durch die örtlich zuständige Bezirksdirektion der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg.

Ein Weiterbildungsassistent strebt nach Erteilung der deutschen Approbation und gemäß den Bestimmungen des Zahnheilkundegesetzes den Erwerb einer Gebietsbezeichnung an.

Niedergelassene Zahnärzte oder Zahnärzte in MVZ oder Einrichtungen nach § 311 Abs. 2 SGB V, die von der Landeszahnärztekammer zur Weiterbildung auf einem bestimmten Gebiet ermächtigt sind, dürfen einen Weiterbildungsassistenten beschäftigen.

Entlastungsassistenten müssen die Vorbereitungszeit entsprechend den Bestimmungen der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte absolviert haben. Die Beschäftigung eines Entlastungsassistenten durch einen Vertragszahnarzt dient der Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung, wenn der Vertragszahnarzt selbst aus gesundheitlichen oder persönlichen Gründen eingeschränkt tätig sein kann (vgl. § 32 Absatz 2 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte).

Der Vertragszahnarzt darf einen Entlastungsassistenten nur beschäftigen

  1. aus Gründen der Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung, 
  2. während Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss, 
  3. während der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung bis zu einer Dauer von sechs Monaten. (§ 32 Abs. 2 Zahnärzte-ZV)

Die Beantragung eines Entlastungsassistenten ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich und unterliegt der Prüfung und Genehmigung durch die örtlich zuständige Bezirksdirektion der KZV Baden-Württemberg.

Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an zahnärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann der Vertragszahnarzt sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. (§ 32 Abs. 1 Zahnärzte-ZV).

Vertretungsberechtigt sind nur Zahnärzte, welche im Besitz der deutschen Approbation sind und bereits mindestens ein Jahr in unselbstständiger Stellung als Assistent eines Vertragszahnarztes oder in Universitätszahnkliniken, Zahnkliniken, Zahnstationen eines Krankenhauses, im öffentlichen Gesundheitsdienst oder bei der Bundeswehr zahnärztlich tätig waren.

Der Vertragszahnarzt darf einen Vertreter mit vorheriger Genehmigung der örtlich zuständige Bezirksdirektion der KZV Baden-Württemberg nur beschäftigen

  1. aus Gründen der Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung, 
  2. während Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss, 
  3. während der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung bis zu einer Dauer von sechs Monaten. (§ 32 Abs. 2 Zahnärzte-ZV)

Eine Vertragszahnärztin kann sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vertreten lassen. (§ 32 Abs. 1 Zahnärzte-ZV)

Unter denselben Bedingungen wie für einen niedergelassenen Zahnarzt ist es einem angestellten Zahnarzt gestattet, sich vertreten zu lassen.

Hinweis:

Es kann vorkommen, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) bei einer Prüfung feststellt, dass die Tätigkeit eines Vertreters sozialversicherungspflichtig ist, obwohl die Beteiligten diese als freiberuflich eingestuft hatten. Um diese Frage rechtssicher zu klären, ist es möglich, ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren bei der DRV durchzuführen.

Die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sowie alle Änderungen des Tätigkeitsumfangs muss der örtlich zuständigen Bezirksdirektion der KZV Baden-Württemberg umgehend schriftlich mitgeteilt werden.