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Berufspolitik
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BSG-Urteil: „Pool-Arzt“ im vertragszahnärztlichen Notdienst nicht automatisch selbstständig

Ein Zahnarzt, der als sogenannter „Pool-Arzt“ im Notfalldienst tätig ist, geht nicht deshalb automatisch einer selbstständigen Tätigkeit nach, weil er insoweit an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt. Maßgebend sind vielmehr – wie bei anderen Tätigkeiten auch – die konkreten Umstände des Einzelfalls. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) am Dienstag, den 24. Oktober, entschieden und damit der Klage eines Zahnarztes stattgegeben (Aktenzeichen B 12 R 9/21 R).

Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund und beide Vorinstanzen sahen den Kläger wegen seiner Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notfalldienst als selbstständig tätig an. Demgegenüber hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts entschieden, dass allein die Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notfalldienst nicht automatisch zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit zwingt. Vielmehr ist auch dann eine Gesamtabwägung der konkreten Umstände vorzunehmen. Danach war der Kläger wegen seiner Eingliederung in die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisierten Abläufe beschäftigt. Infolgedessen unterlag der Zahnarzt bei der vorliegenden Notdiensttätigkeit aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht.

Zahnärztlicher Notfalldienst in Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg wird der zahnärztliche Notfalldienst weit überwiegend in den Praxen der niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzte sichergestellt. Lediglich in drei Notfalldienstzentren in Heidelberg, Mannheim und Stuttgart wird die Versorgung der Patientinnen und Patienten zentral durchgeführt. Derzeit sind nur relativ wenige Zahnärztinnen und Zahnärzte in Baden-Württemberg in zentralen Notfalldienstzentren tätig.

Folgen des Urteils
Es handelt sich bei dem Urteil des BSG vom 24. Oktober 2023 um eine Einzelfallentscheidung. Ob und inwieweit das Urteil über den konkret entschiedenen Fall hinaus Auswirkungen haben wird, muss der Analyse der Entscheidungsgründe vorbehalten bleiben.

Für die Patientinnen und Patienten und die behandelnden Zahnärztinnen und Zahnärzte in den Notfalldienstzentren wird sich aufgrund dieser Entscheidung kurzfristig nichts ändern.

Vorstand und Verwaltung sind intensiv damit befasst, die rechtlichen Folgen dieser Entscheidung zu prüfen, um die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Änderungen bei der Organisation des Notfalldienstes stehen grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Entscheidung der Vertreterversammlung. Wir werden Sie weiter dazu informieren.