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Impfungen durch Zahnärzt*innen: Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 auf den Weg gebracht

Der Bundestag hat am Dienstag den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie in 1. Lesung debattiert. Darin ist u.a. die Ausweitung der Berechtigung zum Impfen auf die Zahnärzteschaft enthalten.

Der Gesetzentwurf soll am Freitag, den 10. Dezember 2021 im Bundestag verabschiedet und anschließend in einer Sondersitzung vom Bundesrat gebilligt werden.

Wesentliche Inhalte des Entwurfs für Zahnärztinnen und Zahnärzte

Aufgrund der derzeit bestehenden sehr hohen Nachfrage nach Erst-, Zweit- und Auffrischungsimpfungen ist eine schnelle Organisation und Durchführung der Impfungen notwendig. Um diesen Bedarf bestmöglich und auch perspektivisch zu decken, sollen vorübergehend auch Zahnärztinnen und Zahnärzte zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus berechtigt werden, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Gesetzesentwurf sieht einen neuen §20b IfSG vor, nach dem Zahnärztinnen und Zahnärzte zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus bei Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, berechtigt sind. Voraussetzung hierfür ist, dass

1. sie hierfür ärztlich geschult wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde und
2. ihnen eine geeignete Räumlichkeit mit der für die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus erforderlichen Ausstattung zur Verfügung steht oder die Zahnärztin bzw. der Zahnarzt in andere geeignete Strukturen, insbesondere ein mobiles Impfteam, eingebunden ist.

Schulungen

Die ärztliche Schulung hat Folgendes zu umfassen:

1. Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere zur

a) Aufklärung
b) Erhebung der Anamnese einschließlich der Impfanamnese und der Feststellung der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien
c) weiteren Impfberatung
d) Einholung der Einwilligung der zu impfenden Person

2. Kenntnis von Kontraindikationen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zu deren Beachtung.

3. Kenntnis von Notfallmaßnahmen bei eventuellen akuten Impfreaktionen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung dieser Notfallmaßnahmen.

Die ärztlichen Schulungen haben die von den Zahnärztinnen und Zahnärzten bereits erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen zu berücksichtigen und auf diesen aufzubauen. Damit die Schulungen bundesweit möglichst einheitlich durchgeführt werden und zügig beginnen können, entwickelt die Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer bis zum 31. Dezember 2021 ein Mustercurriculum für die ärztliche Schulung der Zahnärztinnen und Zahnärzte.

Die Durchführung der ärztlichen Schulungen kann insbesondere durch die Landeszahnärztekammer erfolgen.

Weitere Inhalte des Gesetzes

Weiterhin soll eine Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen zum besseren Schutz vulnerabler Gruppen eingeführt werden. Gemäß dem Gesetzesentwurf ist die einrichtungsbezogene Impfpflicht mit einem neuen § 20a IfSG auch für Zahnarztpraxen vorgesehen: Ab dem 15. März 2022 müssen demnach in der Praxis Tätige geimpft oder genesen sein. Hierunter fallen nicht nur die Beschäftigten im engeren Sinne, sondern alle in der Praxis tätigen Personen, also beispielsweise auch Reinigungskräfte.

Der Gesetzentwurf enthält überdies Korrekturen an der Testpflicht-Regelung in § 28b Abs. 2 IfSG, die den GMK-Beschluss vom 25. November 2021 aufgreifen. Lesen Sie dazu unseren Beitrag im gestrigen Gesundheitstelegramm.