Abrechnung
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KCH: Abrechnung der BEMA-Nr. 04 (Erhebung Parodontaler Screening-Index)

In der Abrechnungsbestimmung Nr. 4 zur BEMA-Nr. 04 (PSI) wird geregelt, dass die Leistung nach BEMA-Nr. 04 in einem Zeitraum von zwei Jahren einmal abgerechnet werden kann. Sie kann nicht während einer systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen abgerechnet werden.

Eine PAR-Strecke endet zwei Jahre nach der ersten UPT-Maßnahme. Der zeitliche Ausschluss gilt bis zum Ende dieses Zeitraumes. Das bedeutet, dass die Berechnung der BEMA-Nr. 04 frühestens danach erfolgen kann.

Im Falle einer Verlängerung der UPT-Phase ist die Erhebung eines PSI frühestens im Anschluss daran erneut ansatzfähig.

Sollte die PAR-Behandlung abgebrochen worden sein, bitten wir Sie, uns bei der Abrechnung des Falles im Feld „KZV-interne-Mitteilung – fallbezogen“ die Begründung „PAR-Behandlungsabbruch“ für die Abrechnung der BEMA-Nr. 04 zu übermitteln.