Mehrere Gerichtsurteile sehen Ausgestaltung des Ärztebewertungsportals jameda als teilweise unzulässig an
In einem aktuellen Verfahren vor dem Landgericht München wurde darüber befunden, ob eine Ärztin das Recht habe, sich von Deutschlands größtem Arzt-Patienten-Portal www.jameda.de löschen zu lassen. Mit dem Urteil vom 17. Januar wies das Gericht die Klage der Ärztin ab. Damit sieht jameda das Recht auf vollständige Arztlistung gestärkt.
Dennoch wurde die konkrete Ausgestaltung des Ärztebewertungsportals in letzter Zeit mehrfach gerichtlich für unzulässig befunden. So hatte ebenfalls das Landgericht München I im Dezember entschieden, dass die Profile von Ärzten unter bestimmten Umständen gelöscht werden müssen.
Zwar erfülle „das von Jameda betriebene Ärztebewertungsportal eine von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion“. Jameda müsse jedoch seine Stellung als ‚neutraler Informationsmittler’ wahren. Es dürfe seinen zahlenden Kunden keine ‚verdeckten Vorteile’ gegenüber den nicht zahlenden Basiskunden verschafften.
Bereits im November 2019 hatten zwei Kölner Zahnärzte jameda vor dem OLG Köln erfolgreich auf die Löschung ihrer Profile verklagt. Das OLG hatte entschieden, dass mehrere frühere und aktuelle Ausgestaltungen der Plattform unzulässig sind. Somit verlasse der Anbieter die zulässige Rolle des „neutralen Informationsmittlers“.
Höchstrichterliche Klärung steht noch aus
Das OLG Köln hat dabei die Revision für beide Seiten zugelassen, da die Frage, in welchen Fällen eine Bewertungsplattform diese Rolle verlässt, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht vollständig geklärt sei. Dies werde jedoch für eine Vielzahl künftiger Verfahren Bedeutung haben.