Telematik

Refinanzierung der TI

Alle Informationen zur Refinanzierung der Telematik-Infrastruktur finden Sie hier.

Seit dem 01.07.2023 erhalten vertragszahnärztliche Praxen ausschließlich monatliche Pauschalen für die Ausstattung und den Betrieb der Telematikinfrastruktur (TI). Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Vereinbarungsinhalt festgelegt.
Entsprechend der Festlegung des Bundesministeriums für Gesundheit ist eine Eigenerklärung der Praxis je Standort über die TI Anbindung mit den erforderlichen Komponenten, Anwendungen und Diensten für die Auszahlung der TI-Pauschalen notwendig.


Eigenerklärung ausfüllen und an die KZV BW senden

Um den Aufwand für Sie gering zu halten, wird die Eigenerklärung im Mitgliederbereich mit den uns vorliegenden Daten aus den bisherigen Refinanzierungsanträgen vorbefüllt, die allerdings aufgrund fehlender Anträge der Vergangenheit unvollständig sein können. Den Bestätigungshaken über das Vorhandensein der Pflichtanwendung elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) müssen Sie in jedem Fall selbst ergänzen, da der KZV BW hierzu keine Informationen vorliegen.
Lohnend kann auch ein prüfender Blick auf die Anwendungen Notfalldatenmanagement/elektronischer Medikationsplan (NFDM/eMP) sein. Diese Pflichtanwendung wurde in den meisten Praxen installiert und könnte aufgrund der nicht vorhandenen Patientennachfrage im Praxisalltag in Vergessenheit geraten sein.
Prüfen Sie bitte die voreingetragenen Angaben der Eigenerklärung und ergänzen ggf. die fehlenden Bestätigungen bei den derzeitigen Pflichtanwendungen (NFDM/eMP, ePA, KIM, eAU) – in jedem Fall bei der eAU, soweit vorliegend.
Falls eine der aufgeführten Pflichtanwendung fehlt, reduziert sich die monatliche TI-Pauschale auf 50%. Der Anspruch auf die TI-Pauschale entfällt, wenn zwei oder mehr Pflichtanwendungen von der Praxis nicht vorgehalten werden.

Pro Praxisstandort gibt es monatliche Pauschalen.

Die Höhe der monatlichen TI-Pauschale ist von folgenden Faktoren abhängig:

  • Praxisgröße je Standort,
  • ob bzw. wann eine TI-Erstausstattung refinanziert wurde,
  • ob eine Refinanzierung für den Konnektortausch stattgefunden hat
  • von den in der Praxis implementierten TI-Anwendungen und der Anzahl der Zahnärzte zum letzten Tag des jeweiligen Quartals.

Die Voraussetzungen für den Erhalt der monatlichen TI-Pauschale nach der Rechtsverordnung des BMG sind:

Die Praxis muss gegenüber der KZV nachweisen, dass sie die folgenden Anwendungen unterstützt:

  1. Notfalldatenmanagement (NFDM)/elektronischer Medikationsplan (eMP)
  2. elektronische Patientenakte (ePA)
  3. Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
  4. elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
  5. ab dem 1. Januar 2024: elektronische Verordnungen (eRezept)

Darüber hinaus muss die Praxis mit folgenden Komponenten und Diensten ausgestattet und an die TI angeschlossen sein:

  1. Konnektor inkl. gSMC-K und VPN-Zugangsdienst, ggf. in Rechenzentrum gehostet, sofern dort zugelassene Komponenten und Dienste zum Einsatz kommen, oder TI-Gateway in Verbindung mit Nutzung eines Rechenzentrum-Konnektors
  2. Stationäre(s) eHealth-Kartenterminal(s) inkl. gSMC-KT
  3. HBA Smartcard oder elD für Zahnärzte mit gematik-Zulassung
  4. SMC-B Smartcard oder SM-B oder elD für Vertragszahnarztpraxen mit gematik-Zulassung

Die TI-Pauschale umfasst auch die Kosten für mobile Kartenterminals und die angekündigten TI-Messengerdienste.

Höhe der TI-Pauschalen entsprechend der Rechtsverordnung des BMG im Einzelnen:

Rechtliche und vertragliche Grundlagen der TI-Refinanzierung

Nachdem die Verhandlungen zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen innerhalb der in § 378 Absatz 2 Satz 1 SGB V vorgesehenen Frist, nämlich bis zum 30, April 2023, nicht zum Abschluss einer Vereinbarung geführt haben, hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gemäß § 378 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 SGB V den Vereinbarungsinhalt festgelegt.