Berufspolitik Vertreterversammlung der KZV BW am 25. und 26. November 2022: Entscheidungen und Beschlüsse
Telematik Erstattung von Kosten für die Neubeschaffung defekter TI-Komponenten: Informationen zum Auszahlungsverfahren
Telematik Frist endet am 31. Dezember 2022: Meldebogen Erstausstattung für das Elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) jetzt ausfüllen
Abrechnung ZE-, PAR- und KBR-Abrechnung 2022: Letztmöglicher Einreichungstermin am 5. Dezember 2022
Abrechnung Einreichungs- und Auszahlungskalender 2023
Abrechnung Datenträgeraustausch-Module: Neue Versionen
Praxisinfo PAR-Behandlung: Antrag auf Verlängerung der UPT-Leistungen
Praxisinfo 37. Änderungsvereinbarung zum Bundesmantelvertrag (BMV-Z): Änderungen in mehreren Paragraphen und Anlagen zum 1. Januar 2023
Praxisinfo Zahnärztlicher Notfalldienst in Baden-Württemberg: Einheitliche Notfalldienstnummer ab 9. Dezember 2022
Praxisinfo Rundschreiben und Newsletter: neue Funktion
Praxisinfo Kooperationsverträge nach § 119b SGB V: Übersendung des Berichtsbogens für das Jahr 2022 bis zum 31. Dezember 2022
Recht Geldforderungen: Verjährung von Ansprüchen aus dem Jahr 2019
Termine Aktuelle Seminare
Berufspolitik
Vertreterversammlung der KZV BW am 25. und 26. November 2022: Entscheidungen und Beschlüsse
Die Vertreterversammlung (VV) der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KZV BW) tagte am 25. und 26. November 2022 in Donaueschingen. Hier dokumentieren wir für Sie die Beschlüsse der VV.
Nach intensiven Debatten über die aktuelle gesundheitspolitische Situation und die derzeitigen Herausforderungen im Praxisalltag der Vertragszahnärzteschaft fasste die Vertreterversammlung Beschlüsse u.a. zu den Themen Budgetierung, PAR-Leistungen, Digitalisierung, Niederlassung und Versorgung sowie zur Reform der Unabhängigen Patientenberatung.
Die Beschlüsse der Vertreterversammlung sowie ein Anschreiben des VV-Vorsitzenden Dr. Dr. Alexander Raff finden Sie unter „Downloads“.
Einen ausführlichen Bericht über die Vertreterversammlung lesen Sie im Zahnärzteblatt Baden-Württemberg, Ausgabe Januar 2023.
Erstattung von Kosten für die Neubeschaffung defekter TI-Komponenten: Informationen zum Auszahlungsverfahren
Gelegentlich kommt es zu Defekten bei TI-Komponenten nach Ablauf der Garantiezeit, so dass hierfür Ersatz beschafft werden muss. Bislang mussten die betroffenen Zahnarztpraxen die Kosten der Ersatzbeschaffung selbst tragen. Nunmehr hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) mit dem GKV-Spitzenverband vereinbart, dass die Krankenkassen, beginnend mit dem Jahr 2022 jährlich eine bestimmte Geldsumme für den Austausch defekter TI-Komponenten zur Verfügung stellen.
Für die vertragszahnärztlichen Praxen in Baden-Württemberg steht jährlich ein Betrag in Höhe von EUR 187.500 zur Verfügung.
Die Kosten für den erforderlichen Austausch folgender TI-Komponenten können erstattet werden für:
Konnektor
Stationäres Kartenterminal
Mobiles Kartenterminal
Praxisausweis SMC-B
Heilberufsausweis eHBA
Smartcard gSMC-KT
Beantragung und Verteilung der Mittel
Die Kostenerstattung erfolgt auf Antrag. Das Antragsformular finden Sie in der Anlage.
Ihren Antrag reichen Sie bitte per Post oder via KIM (E-Mail: telematik@kzvbw.kim.telematik) bis zum 15. Februar 2023 ein.
Derzeit ist eine Erstattung ausschließlich für im Jahr 2022 erfolgte Neubeschaffungen möglich.
Die Auszahlung der Erstattungsbeträge erfolgt mit der Quartalsabrechnung/Restzahlung IV/2022 im März 2023.
Sollte die Summe der von allen Praxen beantragten Erstattungsbeträge die vorhandenen Mittel übersteigen, erfolgt eine anteilige Erstattung. Die Reihenfolge der Antragsstellung ist unerheblich.
Für weitere Fragen steht Ihnen Herr Erhard Wedmann gerne telefonisch unter 0761 4506-340 oder per E-Mail unter erhard.wedmann@kzvbw.de zur Verfügung.
Hinweis: Abgrenzung zum Konnektoraustausch
Die Refinanzierung für den Austausch des Konnektors aufgrund eines anstehenden Ablaufs der im Gerät eingesetzten Sicherheitszertifikate ist im Mitgliederbereich unter Ziffer 7 „Pauschale für den Konnektoraustausch“ zu beantragen.
Telematik
Frist endet am 31. Dezember 2022: Meldebogen Erstausstattung für das Elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) jetzt ausfüllen
Für die Durchführung des elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahrens (EBZ), spätestens zu Beginn des Jahres 2023, benötigen Zahnarztpraxen zusätzliche Softwaremodule, die auf der Grundlage einer bundeseinheitlichen Vereinbarung finanziell unterstützt werden. Für die Mitteilung der benötigten EBZ-Module, die Sie in Ihrer Praxis einsetzen werden, ist es unerheblich, ob bereits eine Bestellung bei Ihrem PVS-Anbieter oder die Inbetriebnahme erfolgt ist.
Den Link zum Meldebogen für die finanzielle Unterstützung der EBZ-Module finden Sie auf der Startseite unserer Homepage sowie im Mitgliederbereich.
Ausschließlich vertragszahnärztliche Praxen und Einrichtungen, die bis spätestens 31. Dezember 2022 die benötigten EBZ-Module gegenüber der KZV per Meldebogen mitgeteilt haben, können Mitfinanzierungspauschalen erhalten. Nach Ablauf dieses Termins können Ansprüche auf Auszahlung der EBZ-Mitfinanzierungspauschalen nicht mehr geltend gemacht werden.
Die Mitfinanzierungspauschalen betragen:
Zahnersatz (ZE): € 360,00
Kieferorthopädie (KFO): € 300,00
Parodontose (PAR): € 160,00
Kieferbruch (KBR): € 80,00
Voraussetzung ist, dass die Praxis bzw. Einrichtung zum Stichtag 31. Dezember 2022 an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt. Die Pauschalen werden einmalig je Abrechnungsnummer, d. h. unabhängig von der Anzahl der Praxisstandorte gewährt.
Fachliche Umsetzung des flächendeckenden Echtbetriebs
Bezüglich der Umsetzung des flächendeckenden Echtbetriebes ab 1. Januar 2023 sehen bundesmantelvertragliche Regelungen vor, dass der Vertragszahnarzt/die Vertragszahnärztin in begründeten Fällen, insbesondere bei länger andauernden technischen Störungen, die nicht bis zum Ende des nachfolgenden Werktags behoben sind, einen über Ihr Praxisverwaltungssystem erzeugten papiergebundenen, unterschriebenen Ausdruck des Behandlungsplanes (sog. Stylesheet) an die Krankenkasse versenden.
Zahnarztpraxen, deren Aufgabe bis zum 30. Juni 2023 erfolgt, sind nicht verpflichtet, am EBZ teilzunehmen.
Für „Sonstige Kostenträger“ gilt das EBZ-Verfahren in keinem Leistungsbereich.
Mit allen Krankenkassen(verbänden) ist zur Verfahrensvereinfachung ein Verzicht auf das Genehmigungsverfahren bei Kiefergelenkserkrankungen (Schienentherapien K1 – K4) für Versicherte mit Wohnort in Baden-Württemberg vereinbart. Allerdings gilt der Verzicht auf das Genehmigungsverfahren nicht für Versicherte der AOK bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und nicht für alle BKKen. Für diese Fälle ist das EBZ verpflichtend anzuwenden. Für die Behandlungen von Verletzungen im Bereich des Gesichtsschädels (Kieferbruch) sowie für die Schienung von Zähnen nach der BEMA-Nr. K4 infolge eines Unfalles besteht bei allen Krankenkassen die Anzeigepflicht. Diese Anzeige erfolgt ebenso über das EBZ-Verfahren.
Sofern Sie Fragen zur fachlichen Umsetzung des EBZ haben, stehen Ihnen die Abrechnungsabteilungen der Bezirksdirektionen unter folgenden Telefonnummern gerne zur Verfügung:
Bezirksdirektion Freiburg Frau Larissa Grefenstein-Hein: 0761 4506 242 / Frau Saskia Winnat: 0761 4506 204
Bezirksdirektion Karlsruhe Frau Katja Barth: 0621 38000 135
Bezirksdirektion Tübingen Frau Nicole Armbruster: 07071 911 919
Fragen zur finanziellen Unterstützung des EBZ durch die Krankenkassen richten Sie bitte an die TI-Hotline unter der Telefon-Nummer 0761 4506 209 oder per E-Mail an ti-hotline@kzvbw.de.
Abrechnung
ZE-, PAR- und KBR-Abrechnung 2022: Letztmöglicher Einreichungstermin am 5. Dezember 2022
Die Dezember-Abrechnung in den Leistungsbereichen ZE, PAR und KBR kann spätestens bis Montag, den 5. Dezember 2022, in den Bezirksdirektionen eingereicht werden.
Alle danach eingehenden Abrechnungen werden automatisch der Januar-Abrechnung zugeordnet.
Abrechnung
Einreichungs- und Auszahlungskalender 2023
Der Kalender mit den Einreichungs- und Auszahlungsterminen für das Jahr 2023 steht Ihnen ab sofort auf unserer Webseite in zwei Formaten zum Download zur Verfügung. Einmal als PDF-Datei zum Ausdrucken und zusätzlich als sogenannte „ical“-Datei, mit der Sie die Einreichungs- und Auszahlungstermine in den Terminkalender Ihres Computers, Smartphones oder Tablets einbinden können.
Eine kurze Erläuterung zur Installation der „ical“-Datei“ – finden Sie ebenfalls dort.
Die Datenträgeraustausch-Module sind von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) den Softwareherstellern unter folgender Versionsnummer zugesandt worden.
KCH-Modul: Version 5.5 KFO-Modul: Version 5.8 KBR-Modul: Version 5.0 PAR-Modul: Version 4.6 Sendemodul: Version 2.5 Knr-12-Modul: Version 5.4
Das Wichtigste im Überblick:
1. Ab 1. Januar 2023 ist die Angabe der Zahnarztnummer bei der Abrechnung von Leistungen nicht mehr optional. Die Zahnarztnummer wird bei der Abrechnung der zahnärztlichen Leistungen an die KZV BW übermittelt.
2. In allen Abrechnungsmodul-Versionen wurde das neue Feld „Zahnarzt- oder Arztnummer des Überweisers“ neu aufgenommen.
3. Im Zusammenhang mit künftig vorkommenden UPT-Verlängerungen wurden im PAR Abrechnungsmodul die Felder „Ausstellungsdatum des UPT-Verlängerungsantrages“, „Genehmigungsdatum der UPT-Verlängerung“ und „Verlängerungszeitraum (Monat)“ aufgenommen.
Die neuen Modulversionen sind ab dem Abrechnungsmonat 01/2023 bzw. dem Abrechnungsquartal I/2023 zu verwenden.
Die KZV BW kann die Abrechnungen nur dann annehmen, wenn diese mit den aktuellsten Modulversionen erstellt wurden.
Wir bitten Sie außerdem, den BEMA-Prüflauf und die daraus folgenden Korrekturen vor der jeweiligen Abrechnung über die KZV BW durchzuführen. Dadurch können für die Praxis aufwändige Nachfragen zum Großteil vermieden werden.
Praxisinfo
PAR-Behandlung: Antrag auf Verlängerung der UPT-Leistungen
Auf unserer Webseite steht Ihnen ab sofort das Formular für den Antrag auf Verlängerung der UPT-Leistungen (Vordruck 5d) als beschreibbare PDF-Datei zur Verfügung.
Ebenfalls finden Sie auf unserer Webseite eine Ausfüllanleitung. Das Formular wird von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung den Softwareherstellern der Praxisverwaltungssysteme zur Verfügung gestellt.
Die Verlängerungsanträge sollen im zeitlichen Zusammenhang mit der letzten UPT-Leistung gestellt werden. Der Verlängerungszeitpunkt beginnt mit dem Tag der Kostenübernahmeerklärung durch die Krankenkasse, frühestens jedoch am Tag nach Ablauf der zweijährigen UPT-Phase.
37. Änderungsvereinbarung zum Bundesmantelvertrag (BMV-Z): Änderungen in mehreren Paragraphen und Anlagen zum 1. Januar 2023
Mit der 37. Änderungsvereinbarung zum Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) wurden
in mehreren Paragraphen und Anlagen Anpassungen vorgenommen.
Das Wichtigste im Überblick:
1. Elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren
Die in §17 der Anlage 15 BMV-Z enthaltenen Regelungen zur Einführungsphase des Elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahrens (EBZ) wurden angepasst.
Demnach ist ab 1. Januar 2023 die Beantragung von Leistungen auf den bisherigen Papier-Behandlungsplänen (Vordrucke gemäß Anlage 14a BMV-Z) bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr möglich.
§17 Abs. 5 der Anlage 15 BMV-Z:
„Nach dem Start des flächendeckenden Echtbetriebs des elektronischen Beantragungs- undGenehmigungsverfahrens ab dem 01.01.2023 kann der Vertragszahnarzt in begründetenFällen, insbesondere bei Programmierfehlern oder sonstigen, länger andauernden technischen Störungen, die nicht bis zum Ende des nachfolgenden Werktags behoben sind, in einer Einführungsphase von zwölf Monaten einen mittels Stylesheet nach Anlage 14c zumBMV-Z erzeugten papiergebundenen, unterschriebenen Ausdruck des Behandlungsplansan die Krankenkasse versenden. Die entsprechenden Vordrucke der Anlage 14a zum BMV-Z dürfen ab dem 01.01.2023 nicht mehr genutzt werden. Zahnarztpraxen, deren Aufgabe bis zum 30.06.2023 erfolgt, sind nicht verpflichtet, am elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren teilzunehmen. Sie können auf die entsprechenden Vordrucke der Anlage 14a zum BMV-Z zurückgreifen.“
2. Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
In Anlage 14b BMV-Z wurden die Vorgaben zur zeitlichen Umsetzung des elektronischen Verfahrens bei der Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsdaten angepasst.
3. Elektronisches Bonusheft (eBonusheft)
Mit Aufnahme des eBonushefts in den BMV-Z wurden die Vorschriften in „§ 19 – Einträge im Bonusheft“ neu gefasst sowie die Anlage 3 BMV-Z (Vereinbarung über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen Individualprophylaxe) als Folgeänderung angepasst.
Den vollständigen Wortlaut der bundesmantelvertraglichen Änderungen finden Sie hier.
Praxisinfo
Zahnärztlicher Notfalldienst in Baden-Württemberg: Einheitliche Notfalldienstnummer ab 9. Dezember 2022
Der zahnärztliche Notfalldienst erhält ab 9. Dezember 2022 in ganz Baden-Württemberg eine neue einheitliche Telefonnummer. Unter 0761/120 120 00 können sich Patient*innen über die notdiensthabenden Zahnarztpraxen in ihrer unmittelbaren Umgebung informieren.
Die bisher überwiegend kreisbezogenen Rufnummern gaben ausschließlich Auskunft über die Einteilung des zahnärztlichen Notfalldienstes im jeweiligen Stadt- oder Landkreis. Ab dem 9. Dezember 2022 gilt nun eine einheitliche Nummer für ganz Baden-Württemberg.
Mit der Eingabe der Postleitzahl über die Telefontastatur bekommt der Anrufende in der Regel fünf diensthabende Praxen angesagt.
Die KZV BW verschickt in Kürze an jede Praxis ein Infopaket mit Patienten-Flyern und Info-Postern. Die Flyer und Poster haben wir zur Ansicht für Sie verlinkt.
Bitte versäumen Sie nicht, die Wochenendansage auf Ihrem Anrufbeantworter entsprechend der neuen Notfalldienstnummer anzupassen.
Praxisinfo
Rundschreiben und Newsletter: neue Funktion
Anfang 2018 haben wir die postalische Versendung unserer Rundschreiben auf eine Online-Zustellung umgestellt. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben und des Umgangs diverser Provider mit Großaussendungen wurde unser Versandverfahren nunmehr angepasst, um auch zukünftig einen reibungslosen Versand zu gewährleisten.
Für Sie als Mitglied der KZV BW ergeben sich daraus nur minimale Änderungen. Wie bisher werden Sie unsere Rundschreiben und Newsletter per E-Mail in Ihr bei uns hinterlegtes E-Mail-Postfach zugesendet bekommen. Die Beiträge lesen Sie dann wie gewohnt per Klick auf den entsprechenden Link auf unserer Webseite oder in der PDF-Version.
Abmeldefunktion
Künftig werden unsere Newsletter, mit Ausnahme des Rundschreibens, eine Abmeldefunktion enthalten. Sofern Sie einen Newsletter nicht mehr zugesendet bekommen möchten, genügt ein Klick auf den Abmeldebutton, ein extra Anruf bzw. eine zusätzliche E-Mail an die KZV BW ist nicht erforderlich.
Ausnahme Rundschreiben und Rundschreiben aktuell
Bitte beachten Sie, dass eine Abmeldung von den KZV BW-Rundschreiben nicht möglich ist, da wir verpflichtet sind, Ihnen die notwendigen Informationen für die Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit zukommen zu lassen. Der Klick auf einen ggf. vom E-Mail-Provider eingefügten Abmeldebutton bliebe daher wirkungslos.
Sollten Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich gerne an uns unter presse@kzvbw.de.
Praxisinfo
Kooperationsverträge nach § 119b SGB V: Übersendung des Berichtsbogens für das Jahr 2022 bis zum 31. Dezember 2022
Wir bitten alle Zahnarztpraxen, die im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach § 119b SGB V Bewohner*innen einer Pflegeeinrichtung bis zum Stichtag 30. Juni 2022 betreut haben und uns bis heute den Berichtsbogen nach Anlage 1 der Rahmenvereinbarung für das Jahr 2022 noch nicht zugesandt haben, um Übersendung bis zum 31. Dezember 2022.
Die auf dem Berichtsbogen zum jährlichen Stichtag 30. Juni bzw. zu Beginn des Kooperationsvertrages anzugebende Anzahl der betreuten Patient*innen bezieht sich dabei nicht auf die behandelten Bewohner*innen der Pflegeeinrichtung, sondern auf alle Bewohner*innen, die gemäß der Mitteilung der Pflegeeinrichtung eine Behandlung durch den Kooperationszahnarzt/die Kooperationszahnärztin wünschten.
Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich gerne an die Mitarbeiterinnen in den Bezirksdirektionen unter folgenden Telefonnummern:
BD-Freiburg Frau Sandra Asal: 0761-4506-252
BD-Karlsruhe Frau Isabella Köster: 0621-38000-236
BD-Stuttgart Frau Andrea Curcic: 0711-7877-188
BD-Tübingen Frau Karin Braun: 07071-911-711
Für Ihren außerordentlichen beruflichen Einsatz bedanken wir uns ganz herzlich.
Recht
Geldforderungen: Verjährung von Ansprüchen aus dem Jahr 2019
Angesichts des bevorstehenden Jahreswechsels sollten Sie überprüfen, ob noch Geldforderungen aus dem Jahr 2019 bestehen, die bisher nicht ausgeglichen wurden. Denn mit Ablauf des Jahres tritt ggf. die gesetzliche Verjährung dieser Zahlungsansprüche ein.
Sofern Sie also beispielsweise noch offene Honorarforderungen gegenüber Patienten aus dem Jahr 2019 haben, sollten Sie diese bis Jahresende geltend machen um die Verjährung zu hemmen – entweder durch die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder durch Erhebung einer Zahlungsklage.
Eine einfache schriftliche Mahnung ist hingegen nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen.
Eine Verjährung der Ansprüche tritt nur dann nicht ein, wenn die Verjährungsfrist zwischenzeitlich neu begonnen hat oder sie durch ein bestimmtes Ereignis gehemmt wird.
So beginnt die Verjährungsfrist erneut, d. h. von vorne zu laufen, wenn z. B.
ein Anerkenntnis der Gegenseite vorliegt – z. B. durch Zahlung eines Abschlags oder einer Sicherheitsleistung – oder
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
Eine Hemmung kommt auch dann in Betracht, wenn z. B.
Verhandlungen geführt werden, bei denen Sie davon ausgehen können, dass die Gegenseite die Forderung noch nicht endgültig abgelehnt hat,
der Anspruch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens angemeldet wird, oder
ein selbstständiges Beweisverfahren oder ein vergleichbares Begutachtungsverfahren noch läuft.