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Rundschreiben Nr. 8 (2022)

30.11.2022

In dieser Ausgabe

Berufspolitik
Vertreterversammlung der KZV BW am 25. und 26. November 2022: Entscheidungen und Beschlüsse
Telematik
Erstattung von Kosten für die Neubeschaffung defekter TI-Komponenten: Informationen zum Auszahlungsverfahren
Telematik
Frist endet am 31. Dezember 2022: Meldebogen Erstausstattung für das Elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) jetzt ausfüllen
Abrechnung
ZE-, PAR- und KBR-Abrechnung 2022: Letztmöglicher Einreichungstermin am 5. Dezember 2022
Abrechnung
Einreichungs- und Auszahlungskalender 2023
Abrechnung
Datenträgeraustausch-Module: Neue Versionen
Praxisinfo
PAR-Behandlung: Antrag auf Verlängerung der UPT-Leistungen
Praxisinfo
37. Änderungsvereinbarung zum Bundesmantelvertrag (BMV-Z): Änderungen in mehreren Paragraphen und Anlagen zum 1. Januar 2023
Praxisinfo
Zahnärztlicher Notfalldienst in Baden-Württemberg: Einheitliche Notfalldienstnummer ab 9. Dezember 2022
Praxisinfo
Rundschreiben und Newsletter: neue Funktion
Praxisinfo
Kooperationsverträge nach § 119b SGB V: Übersendung des Berichtsbogens für das Jahr 2022 bis zum 31. Dezember 2022
Recht
Geldforderungen: Verjährung von Ansprüchen aus dem Jahr 2019
Termine
Aktuelle Seminare

Berufspolitik

Berufspolitik

Vertreterversammlung der KZV BW am 25. und 26. November 2022: Entscheidungen und Beschlüsse

Die Vertreterversammlung (VV) der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KZV BW) tagte am 25. und 26. November 2022 in Donaueschingen. Hier dokumentieren wir für Sie die Beschlüsse der VV.

Nach intensiven Debatten über die aktuelle gesundheitspolitische Situation und die derzeitigen Herausforderungen im Praxisalltag der Vertragszahnärzteschaft fasste die Vertreterversammlung Beschlüsse u.a. zu den Themen Budgetierung, PAR-Leistungen, Digitalisierung, Niederlassung und Versorgung sowie zur Reform der Unabhängigen Patientenberatung.

Die Beschlüsse der Vertreterversammlung sowie ein Anschreiben des VV-Vorsitzenden
Dr. Dr. Alexander Raff finden Sie unter „Downloads“.

Einen ausführlichen Bericht über die Vertreterversammlung lesen Sie im Zahnärzteblatt Baden-Württemberg, Ausgabe Januar 2023.

Anhänge

2022-11-25-Anschreiben-VV-DrDr-Raff
2022-11-25-VV-Beschlüsse-Rundschreiben

Telematik

Telematik

Erstattung von Kosten für die Neubeschaffung defekter TI-Komponenten: Informationen zum Auszahlungsverfahren

Gelegentlich kommt es zu Defekten bei TI-Komponenten nach Ablauf der Garantiezeit, so dass hierfür Ersatz beschafft werden muss. Bislang mussten die betroffenen Zahnarztpraxen die Kosten der Ersatzbeschaffung selbst tragen. Nunmehr hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) mit dem GKV-Spitzenverband vereinbart, dass die Krankenkassen, beginnend mit dem Jahr 2022 jährlich eine bestimmte Geldsumme für den Austausch defekter TI-Komponenten zur Verfügung stellen.

Für die vertragszahnärztlichen Praxen in Baden-Württemberg steht jährlich ein Betrag in Höhe von EUR 187.500 zur Verfügung.

Die Kosten für den erforderlichen Austausch folgender TI-Komponenten können erstattet werden für:

Beantragung und Verteilung der Mittel

Für weitere Fragen steht Ihnen Herr Erhard Wedmann gerne telefonisch unter 0761 4506-340 oder per E-Mail unter erhard.wedmann@kzvbw.de zur Verfügung.

Hinweis: Abgrenzung zum Konnektoraustausch

Die Refinanzierung für den Austausch des Konnektors aufgrund eines anstehenden Ablaufs der im Gerät eingesetzten Sicherheitszertifikate ist im Mitgliederbereich unter Ziffer 7 „Pauschale für den Konnektoraustausch“ zu beantragen.

Telematik

Telematik

Frist endet am 31. Dezember 2022: Meldebogen Erstausstattung für das Elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) jetzt ausfüllen

Für die Durchführung des elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahrens (EBZ), spätestens zu Beginn des Jahres 2023, benötigen Zahnarztpraxen zusätzliche Softwaremodule, die auf der Grundlage einer bundeseinheitlichen Vereinbarung finanziell unterstützt werden. Für die Mitteilung der benötigten EBZ-Module, die Sie in Ihrer Praxis einsetzen werden, ist es unerheblich, ob bereits eine Bestellung bei Ihrem PVS-Anbieter oder die Inbetriebnahme erfolgt ist.

Den Link zum Meldebogen für die finanzielle Unterstützung der EBZ-Module finden Sie auf der Startseite unserer Homepage sowie im Mitgliederbereich.

Ausschließlich vertragszahnärztliche Praxen und Einrichtungen, die bis spätestens 31. Dezember 2022 die benötigten EBZ-Module gegenüber der KZV per Meldebogen mitgeteilt haben, können Mitfinanzierungspauschalen erhalten. Nach Ablauf dieses Termins können Ansprüche auf Auszahlung der EBZ-Mitfinanzierungspauschalen nicht mehr geltend gemacht werden.

Die Mitfinanzierungspauschalen betragen:

Voraussetzung ist, dass die Praxis bzw. Einrichtung zum Stichtag 31. Dezember 2022 an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt. Die Pauschalen werden einmalig je Abrechnungsnummer, d. h. unabhängig von der Anzahl der Praxisstandorte gewährt.

Fachliche Umsetzung des flächendeckenden Echtbetriebs

Bezüglich der Umsetzung des flächendeckenden Echtbetriebes ab 1. Januar 2023 sehen bundesmantelvertragliche Regelungen vor, dass der Vertragszahnarzt/die Vertragszahnärztin in begründeten Fällen, insbesondere bei länger andauernden technischen Störungen, die nicht bis zum Ende des nachfolgenden Werktags behoben sind, einen über Ihr Praxisverwaltungssystem erzeugten papiergebundenen, unterschriebenen Ausdruck des Behandlungsplanes (sog. Stylesheet) an die Krankenkasse versenden.

Zahnarztpraxen, deren Aufgabe bis zum 30. Juni 2023 erfolgt, sind nicht verpflichtet, am EBZ teilzunehmen.

Für „Sonstige Kostenträger“ gilt das EBZ-Verfahren in keinem Leistungsbereich.

Mit allen Krankenkassen(verbänden) ist zur Verfahrensvereinfachung ein Verzicht auf das Genehmigungsverfahren bei Kiefergelenkserkrankungen (Schienentherapien K1 – K4) für Versicherte mit Wohnort in Baden-Württemberg vereinbart. Allerdings gilt der Verzicht auf das Genehmigungsverfahren nicht für Versicherte der AOK bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und nicht für alle BKKen. Für diese Fälle ist das EBZ verpflichtend anzuwenden. Für die Behandlungen von Verletzungen im Bereich des Gesichtsschädels (Kieferbruch) sowie für die Schienung von Zähnen nach der BEMA-Nr. K4 infolge eines Unfalles besteht bei allen Krankenkassen die Anzeigepflicht. Diese Anzeige erfolgt ebenso über das EBZ-Verfahren.

Sofern Sie Fragen zur fachlichen Umsetzung des EBZ haben, stehen Ihnen die Abrechnungsabteilungen der Bezirksdirektionen unter folgenden Telefonnummern gerne zur Verfügung:

Bezirksdirektion Freiburg
Frau Larissa Grefenstein-Hein: 0761 4506 242 / Frau Saskia Winnat: 0761 4506 204

Bezirksdirektion Karlsruhe    
Frau Katja Barth: 0621 38000 135

Bezirksdirektion Stuttgart      
Abrechnungshotline: 0711 7877 345

Bezirksdirektion Tübingen    
Frau Nicole Armbruster: 07071 911 919

Fragen zur finanziellen Unterstützung des EBZ durch die Krankenkassen richten Sie bitte an die TI-Hotline unter der Telefon-Nummer 0761 4506 209 oder per E-Mail an ti-hotline@kzvbw.de.

Abrechnung

Abrechnung

ZE-, PAR- und KBR-Abrechnung 2022: Letztmöglicher Einreichungstermin am 5. Dezember 2022

Die Dezember-Abrechnung in den Leistungsbereichen ZE, PAR und KBR kann spätestens bis Montag, den 5. Dezember 2022, in den Bezirksdirektionen eingereicht werden.

Alle danach eingehenden Abrechnungen werden automatisch der Januar-Abrechnung zugeordnet.

Abrechnung

Abrechnung

Einreichungs- und Auszahlungskalender 2023

Der Kalender mit den Einreichungs- und Auszahlungsterminen für das Jahr 2023 steht Ihnen ab sofort auf unserer Webseite in zwei Formaten zum Download zur Verfügung. Einmal als PDF-Datei zum Ausdrucken und zusätzlich als sogenannte „ical“-Datei, mit der Sie die Einreichungs- und Auszahlungstermine in den Terminkalender Ihres Computers, Smartphones oder Tablets einbinden können.

Eine kurze Erläuterung zur Installation der „ical“-Datei“ – finden Sie ebenfalls dort.

Anhänge

Kalender 2023
kzvbw-termine2023
Anleitung_iphone_ipad_ical-Termine_2023

Abrechnung

Abrechnung

Datenträgeraustausch-Module: Neue Versionen

Die Datenträgeraustausch-Module sind von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) den Softwareherstellern unter folgender Versionsnummer zugesandt worden.

KCH-Modul: Version 5.5
KFO-Modul: Version 5.8
KBR-Modul: Version 5.0
PAR-Modul: Version 4.6
Sendemodul: Version 2.5
Knr-12-Modul: Version 5.4

Das Wichtigste im Überblick:

1. Ab 1. Januar 2023 ist die Angabe der Zahnarztnummer bei der Abrechnung von Leistungen nicht mehr optional. Die Zahnarztnummer wird bei der Abrechnung der zahnärztlichen Leistungen an die KZV BW übermittelt.

2. In allen Abrechnungsmodul-Versionen wurde das neue Feld „Zahnarzt- oder Arztnummer des Überweisers“ neu aufgenommen.

3. Im Zusammenhang mit künftig vorkommenden UPT-Verlängerungen wurden im PAR Abrechnungsmodul die Felder „Ausstellungsdatum des UPT-Verlängerungsantrages“, „Genehmigungsdatum der UPT-Verlängerung“ und „Verlängerungszeitraum (Monat)“ aufgenommen.

Die neuen Modulversionen sind ab dem Abrechnungsmonat 01/2023 bzw. dem Abrechnungsquartal I/2023 zu verwenden.

Die KZV BW kann die Abrechnungen nur dann annehmen, wenn diese mit den aktuellsten Modulversionen erstellt wurden.

Wir bitten Sie außerdem, den BEMA-Prüflauf und die daraus folgenden Korrekturen vor der jeweiligen Abrechnung über die KZV BW durchzuführen. Dadurch können für die Praxis aufwändige Nachfragen zum Großteil vermieden werden.

Praxisinfo

Praxisinfo

PAR-Behandlung: Antrag auf Verlängerung der UPT-Leistungen

Auf unserer Webseite steht Ihnen ab sofort das Formular für den Antrag auf Verlängerung der UPT-Leistungen (Vordruck 5d) als beschreibbare PDF-Datei zur Verfügung.

Ebenfalls finden Sie auf unserer Webseite eine Ausfüllanleitung. Das Formular wird von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung den Softwareherstellern der Praxisverwaltungssysteme zur Verfügung gestellt.

Die Verlängerungsanträge sollen im zeitlichen Zusammenhang mit der letzten UPT-Leistung gestellt werden. Der Verlängerungszeitpunkt beginnt mit dem Tag der Kostenübernahmeerklärung durch die Krankenkasse, frühestens jedoch am Tag nach Ablauf der zweijährigen UPT-Phase.

Praxisinfo

Praxisinfo

37. Änderungsvereinbarung zum Bundesmantelvertrag (BMV-Z): Änderungen in mehreren Paragraphen und Anlagen zum 1. Januar 2023

Mit der 37. Änderungsvereinbarung zum Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) wurden in mehreren Paragraphen und Anlagen Anpassungen vorgenommen.

Das Wichtigste im Überblick:

1. Elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren

Die in §17 der Anlage 15 BMV-Z enthaltenen Regelungen zur Einführungsphase des Elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahrens (EBZ) wurden angepasst.

Demnach ist ab 1. Januar 2023 die Beantragung von Leistungen auf den bisherigen Papier-Behandlungsplänen (Vordrucke gemäß Anlage 14a BMV-Z) bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr möglich.

§17 Abs. 5 der Anlage 15 BMV-Z:

„Nach dem Start des flächendeckenden Echtbetriebs des elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahrens ab dem 01.01.2023 kann der Vertragszahnarzt in begründeten Fällen, insbesondere bei Programmierfehlern oder sonstigen, länger andauernden technischen Störungen, die nicht bis zum Ende des nachfolgenden Werktags behoben sind, in einer Einführungsphase von zwölf Monaten einen mittels Stylesheet nach Anlage 14c zum BMV-Z erzeugten papiergebundenen, unterschriebenen Ausdruck des Behandlungsplans an die Krankenkasse versenden. Die entsprechenden Vordrucke der Anlage 14a zum BMV-Z dürfen ab dem 01.01.2023 nicht mehr genutzt werden. Zahnarztpraxen, deren Aufgabe bis zum 30.06.2023 erfolgt, sind nicht verpflichtet, am elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren teilzunehmen. Sie können auf die entsprechenden Vordrucke der Anlage 14a zum BMV-Z zurückgreifen.“

2. Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

In Anlage 14b BMV-Z wurden die Vorgaben zur zeitlichen Umsetzung des elektronischen Verfahrens bei der Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsdaten angepasst.

3. Elektronisches Bonusheft (eBonusheft)

Mit Aufnahme des eBonushefts in den BMV-Z wurden die Vorschriften in „§ 19 – Einträge im Bonusheft“ neu gefasst sowie die Anlage 3 BMV-Z (Vereinbarung über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen Individualprophylaxe) als Folgeänderung angepasst.

Den vollständigen Wortlaut der bundesmantelvertraglichen Änderungen finden Sie hier.

Praxisinfo

Praxisinfo

Zahnärztlicher Notfalldienst in Baden-Württemberg: Einheitliche Notfalldienstnummer ab 9. Dezember 2022

Der zahnärztliche Notfalldienst erhält ab 9. Dezember 2022 in ganz Baden-Württemberg eine neue einheitliche Telefonnummer. Unter 0761/120 120 00 können sich Patient*innen über die notdiensthabenden Zahnarztpraxen in ihrer unmittelbaren Umgebung informieren.

Die bisher überwiegend kreisbezogenen Rufnummern gaben ausschließlich Auskunft über die Einteilung des zahnärztlichen Notfalldienstes im jeweiligen Stadt- oder Landkreis. Ab dem 9. Dezember 2022 gilt nun eine einheitliche Nummer für ganz Baden-Württemberg.

Mit der Eingabe der Postleitzahl über die Telefontastatur bekommt der Anrufende in der Regel fünf diensthabende Praxen angesagt.

Die KZV BW verschickt in Kürze an jede Praxis ein Infopaket mit Patienten-Flyern und Info-Postern. Die Flyer und Poster haben wir zur Ansicht für Sie verlinkt.

Bitte versäumen Sie nicht, die Wochenendansage auf Ihrem Anrufbeantworter entsprechend der neuen Notfalldienstnummer anzupassen.

Praxisinfo

Praxisinfo

Rundschreiben und Newsletter: neue Funktion

Anfang 2018 haben wir die postalische Versendung unserer Rundschreiben auf eine Online-Zustellung umgestellt. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben und des Umgangs diverser Provider mit Großaussendungen wurde unser Versandverfahren nunmehr angepasst, um auch zukünftig einen reibungslosen Versand zu gewährleisten.

Für Sie als Mitglied der KZV BW ergeben sich daraus nur minimale Änderungen. Wie bisher werden Sie unsere Rundschreiben und Newsletter per E-Mail in Ihr bei uns hinterlegtes E-Mail-Postfach zugesendet bekommen. Die Beiträge lesen Sie dann wie gewohnt per Klick auf den entsprechenden Link auf unserer Webseite oder in der PDF-Version.

Abmeldefunktion

Künftig werden unsere Newsletter, mit Ausnahme des Rundschreibens, eine Abmeldefunktion enthalten. Sofern Sie einen Newsletter nicht mehr zugesendet bekommen möchten, genügt ein Klick auf den Abmeldebutton, ein extra Anruf bzw. eine zusätzliche E-Mail an die KZV BW ist nicht erforderlich.

Ausnahme Rundschreiben und Rundschreiben aktuell

Bitte beachten Sie, dass eine Abmeldung von den KZV BW-Rundschreiben nicht möglich ist, da wir verpflichtet sind, Ihnen die notwendigen Informationen für die Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit zukommen zu lassen. Der Klick auf einen ggf. vom E-Mail-Provider eingefügten Abmeldebutton bliebe daher wirkungslos.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich gerne an uns unter presse@kzvbw.de.

Praxisinfo

Praxisinfo

Kooperationsverträge nach § 119b SGB V: Übersendung des Berichtsbogens für das Jahr 2022 bis zum 31. Dezember 2022

Wir bitten alle Zahnarztpraxen, die im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach § 119b SGB V Bewohner*innen einer Pflegeeinrichtung bis zum Stichtag 30. Juni 2022 betreut haben und uns bis heute den Berichtsbogen nach Anlage 1 der Rahmenvereinbarung für das Jahr 2022 noch nicht zugesandt haben, um Übersendung bis zum 31. Dezember 2022.

Die auf dem Berichtsbogen zum jährlichen Stichtag 30. Juni bzw. zu Beginn des Kooperationsvertrages anzugebende Anzahl der betreuten Patient*innen bezieht sich dabei nicht auf die behandelten Bewohner*innen der Pflegeeinrichtung, sondern auf alle Bewohner*innen, die gemäß der Mitteilung der Pflegeeinrichtung eine Behandlung durch den Kooperationszahnarzt/die Kooperationszahnärztin wünschten.

Den Berichtsbogen finden Sie hier.

Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich gerne an die Mitarbeiterinnen in den Bezirksdirektionen unter folgenden Telefonnummern:

BD-Freiburg  
Frau Sandra Asal: 0761-4506-252

BD-Karlsruhe
Frau Isabella Köster: 0621-38000-236

BD-Stuttgart 
Frau Andrea Curcic: 0711-7877-188

BD-Tübingen
Frau Karin Braun: 07071-911-711

Für Ihren außerordentlichen beruflichen Einsatz bedanken wir uns ganz herzlich.

Recht

Geldforderungen: Verjährung von Ansprüchen aus dem Jahr 2019

Angesichts des bevorstehenden Jahreswechsels sollten Sie überprüfen, ob noch Geldforderungen aus dem Jahr 2019 bestehen, die bisher nicht ausgeglichen wurden. Denn mit Ablauf des Jahres tritt ggf. die gesetzliche Verjährung dieser Zahlungsansprüche ein.

Sofern Sie also beispielsweise noch offene Honorarforderungen gegenüber Patienten aus dem Jahr 2019 haben, sollten Sie diese bis Jahresende geltend machen um die Verjährung zu hemmen – entweder durch die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder durch Erhebung einer Zahlungsklage.

Eine einfache schriftliche Mahnung ist hingegen nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen.

Eine Verjährung der Ansprüche tritt nur dann nicht ein, wenn die Verjährungsfrist zwischenzeitlich neu begonnen hat oder sie durch ein bestimmtes Ereignis gehemmt wird.

So beginnt die Verjährungsfrist erneut, d. h. von vorne zu laufen, wenn z. B.

Eine Hemmung kommt auch dann in Betracht, wenn z. B.

Termine

Termine

Aktuelle Seminare

Hier finden Sie weitere aktuelle Seminare.

Alle Seminare können Sie unter fortbildung.kzvbw.de abrufen.

Stuttgart, Do. 8. Dezember 2022:
Online-Informationsveranstaltung Elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ)

Tübingen, Mi. 18. Januar 2023:
Online-Informationsveranstaltung Elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ)

Tübingen, Mi. 25. Januar 2023:
Notfallseminar: Management und Versorgung medizinischer Notfälle in der Zahnarztpraxis