Telematik

Refinanzierung der TI

Alle Informationen zur Refinanzierung der Telematik-Infrastruktur finden Sie hier.

Mit der Inbetriebnahme der Telematikausstattung haben Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Einrichtungen, die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen, Anspruch auf die Auszahlung der Erstattungspauschalen.

Refinanzierungsübersicht

Mit der neu geschaffenen Refinanzierungsübersicht können Sie sich einen Überblick verschaffen, welche Refinanzierungspauschalen an ihre Praxis bereits ausbezahlt wurden und ob gegebenenfalls einzelne Pauschalbeträge noch nicht abgerufen wurden.

  1. Melden Sie sich bitte zuerst im Mitgliederbereich „ZA-Online“ (oben rechts) an
  2. Nachdem Sie sich angemeldet haben, klicken Sie bitte auf den folgenden Link: Refinanzierungsübersicht anzeigen

Refinanzierungspauschalen beantragen

Folgende Erstattungspauschalen können derzeit Online nach Anmeldung im Mitgliederbereich beantragt werden.

  1. Erstausstattungs- und Betriebskostenpauschale (Inbetriebnahmeerklärung)
  2. Update-Pauschale E-Health-Konnektor
  3. Pauschale für die Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
  4. Pauschalen für die Komponenten der elektronischen Patientenakte (Inbetriebnahme ePA-Komponenten)
  5. Pauschale für das E-Rezept
  6. Pauschale für Aufsätze der stationären Kartenterminals des Herstellers Ingenico/Worldline Healthcare GmbH
  7. Pauschale für den Konnektoraustausch
  8. Pauschale für das Update elektronische Patientenakte 2.0
  9. Meldebogen für die Mitfinanzierung der EBZ Module

Weitere Anträge werden freigeschaltet, sobald die entsprechenden Komponenten und Dienste von der gematik zugelassen sind.

Hinweis zur eHBA Pauschale:
Die Auszahlung der Erstattungspauschale für den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) erfolgt ohne Antrag.
Die Landeszahnärztekammer wird der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg hierfür die im eHBA-Antrag ermächtigten Daten übermitteln, so dass eine automatisierte Erstattung über das Honorarkonto der abrechnenden Praxis erfolgen kann. Aktuell liegen uns von der LZK noch nicht alle Antragsdaten für die Auszahlung der eHBA Pauschalen vor.

Falls Sie der Übermittlung ihrer eHBA Antragsdaten von der LZK BW an die KZV BW nicht zugestimmt haben, ist die Auszahlung der eHBA Pauschale nur durch den Nachweis der Freischaltung des eHBA möglich.

Ansprüche zur Auszahlung der Pauschalen müssen innerhalb eines Jahres gegenüber der KZV BW geltend gemacht werden. Die Auszahlung der Pauschalen erfolgt durch die KZV BW auf das Honorarkonto.

Die TI Refinanzierungsvereinbarung ist Teil des Bundesmantelvertrags – Zahnärzte (BMV-Z), der zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) zur Versorgung gesetzlich Krankenversicherter ausgehandelt wird.

Die Refinanzierung ist in folgenden Anlagen zum BMV-Z geregelt:

Die KZV BW ist bei der TI Refinanzierung an diese vertraglichen Grundlagen gebunden.

Im nachfolgenden PDF Dokument sind die Pauschalen für die Erstausstattung und die Betriebskosten entsprechend der Anlagen 11 und 11a zum BMV-Z übersichtlich zusammengestellt: