Telematik

Refinanzierung der TI

Alle Informationen zur Refinanzierung der Telematik-Infrastruktur finden Sie hier.

Seit dem 01.07.2023 erhalten vertragszahnärztliche Praxen ausschließlich monatliche Pauschalen für die Ausstattung und den Betrieb der Telematikinfrastruktur (TI). Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat am 22.06.2023 den Vereinbarungsinhalt festgelegt.

Da die neuen Regelungen sehr kurzfristig durch das BMG bekanntgegeben wurden, müssen die KZVen das geforderte Nachweis- und Auszahlungsverfahren noch technisch umsetzen – Sie müssen bzw. können derzeit also noch nicht tätig werden. Über das weitere Vorgehen informieren wir Sie im Rundschreiben.

Bestehende Ansprüche, die bis einschließlich 30.06.2023 entstanden sind, können nach der bisherigen Refinanzierungsvereinbarung noch bis zum 31. Dezember 2023 beantragt werden. Die Online-Anträge hierzu finden Sie am Ende dieser Seite.

Pro Praxisstandort gibt es monatliche Pauschalen.

Die Höhe der monatlichen TI-Pauschale ist von folgenden Faktoren abhängig:

  • Praxisgröße je Standort,
  • ob bzw. wann eine TI-Erstausstattung refinanziert wurde,
  • ob eine Refinanzierung für den Konnektortausch stattgefunden hat
  • von den in der Praxis implementierten TI-Anwendungen und der Anzahl der Zahnärzte zum letzten Tag des jeweiligen Quartals.

Die Voraussetzungen für den Erhalt der monatlichen TI-Pauschale nach der Rechtsverordnung des BMG sind:

Die Praxis muss gegenüber der KZV nachweisen, dass sie die folgenden Anwendungen unterstützt:

  1. Notfalldatenmanagement (NFDM)/elektronischer Medikationsplan (eMP)
  2. elektronische Patientenakte (ePA)
  3. Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
  4. elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
  5. ab dem 1. Januar 2024: elektronische Verordnungen (eRezept)

Darüber hinaus muss die Praxis mit folgenden Komponenten und Diensten ausgestattet und an die TI angeschlossen sein:

  1. Konnektor inkl. gSMC-K und VPN-Zugangsdienst, ggf. in Rechenzentrum gehostet, sofern dort zugelassene Komponenten und Dienste zum Einsatz kommen, oder TI-Gateway in Verbindung mit Nutzung eines Rechenzentrum-Konnektors
  2. Stationäre(s) eHealth-Kartenterminal(s) inkl. gSMC-KT
  3. HBA Smartcard oder elD für Zahnärzte mit gematik-Zulassung
  4. SMC-B Smartcard oder SM-B oder elD für Vertragszahnarztpraxen mit gematik-Zulassung

Die TI-Pauschale umfasst auch die Kosten für mobile Kartenterminals und die angekündigten TI-Messengerdienste.

Die Festlegungen der TI-Pauschalen nach der Rechtsverordnung des BMG sind im Einzelnen:

monatliche TI-PauschalePraxisgröße*:
1 bis 3 Zahnärzte
Praxisgröße*:
4 bis 6 Zahnärzte
Praxisgröße*:
7 und mehr Zahnärzte
siehe Tabellen-Nummer in
der Rechtsverordnung
des BMG
TI-Pauschale237,78 €282,78 €323,90 €Tabellen-Nr. 3
reduziert bei Fehlen einer Anwendung118,89 €141,39 €161,95 €Tabellen-Nr. 4
bei Erstausstattung zwischen
01.01.2021 und 30.06.2023 für 30 Monate
131,67 €143,29 €151,04 €Tabellen-Nr. 5
reduziert bei Fehlen einer Anwendung65,84 €71,65 €75,52 €Tabellen-Nr. 6
bei Konnektortausch zwischen
01.01.2021 und 30.06.2023 für 30 Monate
199,45 €242,78 €282,23 €Tabellen-Nr. 8
reduziert bei Fehlen einer Anwendung99,73 €121,39 €141,12 €Tabellen-Nr. 9
Bei zwei oder mehr fehlender Anwendungen
oder fehlender TI-Anbindung
0,00 €0,00 €0,00 €
* Anzahl Vertragszahnärzte und angestellte Zahnärzte (Beschäftigungsumfang mindestens zwanzig Stunden pro Woche). Maßgeblich ist die Größe der Vertragszahnarztpraxis am letzten Tag des jeweiligen Quartals.

TI-Refinanzierung ab dem 01.07.2023

Nachdem die Verhandlungen zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen innerhalb der in § 378 Absatz 2 Satz 1 SGB V vorgesehenen Frist, nämlich bis zum 30, April 2023, nicht zum Abschluss einer Vereinbarung geführt haben, hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gemäß § 378 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 SGB V den Vereinbarungsinhalt festgelegt.

TI-Refinanzierung bis 30.06.2023

Die TI-Refinanzierung wurde in folgenden Anlagen zum BMV-Z vertraglich vereinbart:

Folgende Erstattungspauschalen können noch bis zum 31.12.2023 nach Anmeldung im Mitgliederbereich beantragt werden, wenn:

  • die Inbetriebnahme der Komponente bis zum 30. Juni 2023 durchgeführt wurde bzw.
  • bei einem Konnektortausch die Bestellung bzw. Beauftragung hierfür bis zum 30. Juni 2023 erfolgt ist.

Online-Anträge: