Zulassung
Für alle Themen rund um die vertragszahnärztliche Zulassung sind die Zulassungsausschüsse zuständig. In Baden-Württemberg gibt es vier Zulassungsausschüsse in den Bezirken Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen. Die Sitzungen der Zulassungsausschüsse finden in deren Geschäftsstellen bei den Bezirksdirektionen der KZV BW viermal jährlich, in der Regel jeweils im letzten Quartalsmonat, statt. Termine und Fristen zur Einreichung der Unterlagen finden Sie in der Terminübersicht.
Hinweise und Anträge für die folgenden Themen finden Sie hier:
Voraussetzung für die Zulassung als Vertragszahnärztin/Vertragszahnarzt und auch für die Genehmigung einer Angestelltentätigkeit durch den Zulassungsausschuss ist der Eintrag in das Zahnarztregister. Das Register wird in jedem der vier Zulassungsbezirke von den jeweiligen Bezirksdirektionen der KZV BW geführt.
Checkliste: Antrag
- Füllen Sie den Antrag auf Registereintrag aus.
Das Antragsformular können Sie am PC ausfüllen, speichern und drucken.
Den unterzeichneten Antrag senden Sie bitte im Original an die für Sie zuständige Bezirksdirektion.
- Legen Sie diesem Antrag bitte folgende Unterlagen bei
- Geburtsurkunde
- Approbationsurkunde
- ggf. Promotionsurkunde / Fachzahnarzturkunde
- Nachweis über Ihre zahnärztliche Tätigkeit nach der Approbation
Grundsätzlich sind alle Unterlagen im Original oder als amtlich beglaubigte Kopien vorzulegen. Bei ausländischen Dokumenten sind zusätzlich amtlich beglaubigte deutsche Übersetzungen beizufügen.
- Überweisen Sie die Registereintragsgebühr in Höhe von € 100,- auf unser Konto. Die Bankverbindung finden Sie im „Antrag auf Registereintrag“ unter Ziffer 4.
- Sie erhalten einen Auszug über den Eintrag Ihrer Daten.
Gebühren
100.-€
Beratung
Die Ansprechpartner in den Geschäftsstellen finden Sie auf dieser Seite rechts oben.
Mit der Zulassung als Vertragszahnärztin/Vertragszahnarzt werden Sie Mitglied der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg. Voraussetzung für die Zulassung ist das Ableisten einer 2-jährigen Vorbereitungszeit (Ausnahme: Examen im Ausland) und der Eintrag in das Zahnarztregister. Die Zulassung erhalten Sie frühestens ab Beschlussfassung des Zulassungsausschusses. Die Genehmigung ist an den Praxissitz gebunden und kann auch in Teilzeit mit einem Versorgungsauftrag von 50 % erfolgen.
Checkliste: Antrag
- Füllen Sie den Antrag auf Zulassung als Vertragszahnärztin/Vertragszahnarzt aus.
Das Antragsformular können Sie am PC ausfüllen, speichern und drucken.
Den unterzeichneten Antrag senden Sie bitte im Original an die für Sie zuständige Bezirksdirektion.
- Legen Sie bitte folgende Unterlagen bei:
- Nachweis über die Eintragung in das Zahnarztregister (aktueller Registerauszug), erhältlich bei der KZV in welcher Sie im Zahnarztregister eingetragen sind. Falls noch keine Eintragung erfolgt ist: Antrag auf Registereintrag
- lückenloser Lebenslauf mit Datum und Unterschrift
- Polizeiliches Führungszeugnis (Belegart OB zur Vorlage bei einer Behörde); nicht älter als 6 Monate (www.bundesjustizamt.de)
- ggf. Bescheinigungen der KZV en, in deren Bereich Sie bisher niedergelassen oder zur Kassenpraxis zugelassen waren, aus denen sich der Ort und Dauer der bisherigen Niederlassung oder Zulassung und der Grund einer etwaigen Beendigung ergeben
Grundsätzlich sind alle Unterlagen im Original oder als amtlich beglaubigte Kopien vorzulegen. Bei ausländischen Dokumenten sind zusätzlich amtlich beglaubigte deutsche Übersetzungen beizufügen.
- Überweisen Sie die Gebühr in Höhe von € 100,- auf unser Konto. Die Bankverbindung finden Sie im Antrag unter Ziffer 9.
- Sie werden zur Sitzung des Zulassungsausschusses schriftlich eingeladen und erhalten nach erfolgter Zulassung einen Zulassungsbescheid.
Gebühren
- Antrag auf Zulassung (fällig mit der Antragstellung): 100,-€
- Verwaltungsgebühr nach unanfechtbar gewordener Zulassung: 400,-€
Rechte und Pflichten
- Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung
- Teilnahme am Notfalldienst
- Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V
- Aktives und passives Wahlrecht
Termine / Fristen
Beratung
Die Ansprechpartner in den Geschäftsstellen finden Sie auf dieser Seite rechts oben.
Vertragszahnärzte können mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Zahnärzte anstellen. Der Vertragszahnarzt hat den angestellten Zahnarzt bei der Leistungserbringung persönlich anzuleiten und zu überwachen und haftet für die Erfüllung der vertragszahnärztlichen Pflichten durch einen AGZ im gleichen Umfange wie für die eigene Tätigkeit. Der Vertragszahnarzt ist nach Anstellung eines Zahnarztes weiterhin zur persönlichen Praxisführung verpflichtet. Die vom AGZ erbrachten Leistungen gegenüber Versicherten stellen Leistungen des Vertragszahnarztes dar, die er als eigene gegenüber der KZV abrechnet.
Der Arbeitgeber stellt den Antrag an den Zulassungsausschuss. Voraussetzung für die Genehmigung ist der Nachweis einer 2-jährigen Vorbereitungszeit (Ausnahme: Examen im Ausland) und der Eintrag in das Zahnarztregister durch den anzustellenden Zahnarzt. Die Genehmigung kann frühestens ab Beschlussfassung des Zulassungsausschusses erteilt werden. Die Genehmigung ist an den Arbeitgeber (Zulassungsinhaber) gebunden und kann auch als Teilzeitbeschäftigung erteilt werden.
Checkliste: Antrag
- Füllen Sie den Antrag Genehmigung Angestellte Zahnärztin/Zahnarzt aus.
Das Antragsformular können Sie am PC ausfüllen, speichern und drucken.
Den von allen Beteiligten unterzeichneten Antrag senden Sie bitte im Original an die für Sie zuständige Bezirksdirektion.
- Legen Sie folgende Unterlagen bei:
- ein von beiden Parteien unterzeichneter Arbeitsvertrag (in Kopie)
- Nachweis über die Eintragung in das Zahnarztregister (aktueller Registerauszug), erhältlich bei bei der KZV in welcher Sie im Zahnarztregister eingetragen sind. Falls noch keine Eintragung erfolgt ist: Antrag auf Registereintrag beantragen
- lückenloser Lebenslauf mit Datum und Unterschrift
- polizeiliches Führungszeugnis (Belegart OB zur Vorlage bei einer Behörde); nicht älter als 6 Monate (www.bundesjustizamt.de)
- ggf. eine Niederlassungsbescheinigung gemäß § 18 Abs. 2c Zahnärzte-ZV (erhältlich bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in deren Bereich der Zahnarzt bisher zugelassen oder als angestellter Zahnarzt tätig war)
- bei vorheriger Tätigkeit in einem anderen KZV-Bereich eine Bestätigung der KZV über den letzten nachgewiesenen fünfjährigen Fortbildungszyklus nach § 95 d SGB V
- Überweisen Sie die Gebühr in Höhe von € 120,- auf unser Konto. Die Bankverbindung finden Sie im Antrag unter Ziffer 8.
- Der Arbeitgeber erhält nach erfolgter Genehmigung vom Zulassungsausschuss einen Genehmigungsbescheid zur Beschäftigung des AGZ.
Gebühren
- Antragsgebühr AGZ (fällig mit der Antragstellung): 120.- €
- Verwaltungsgebühr nach erfolgter Genehmigung: 400.- €
- Eintragung in das Angestelltenregister: 400.- €
Rechte und Pflichten
- AGZ wird ab einer Beschäftigung von 10 Wochenstunden Mitglied der KZV BW
- Teilnahme am Notfalldienst
- Fortbildungspflicht des AGZ nach § 95 d SGB V; den Fortbildungsnachweis des AGZ führt der Arbeitgeber gegenüber der KZV BW
Termine und Fristen
Abmeldung / Änderung
Wenden Sie sich bitte an die für ihren Bereich zuständige Geschäftsstelle.
Beratung
Die Ansprechpartner in den Geschäftsstellen finden Sie rechts oben auf dieser Seite.
Das Ruhen der Zulassung (Zeitraum mehr als 3 Monate) kann beim Zulassungsausschuss wegen Krankheit, Fortbildung, Erziehungsurlaub oder beruflicher Neuorientierung beantragt werden.
Antrag
Gebühren
120.-€
Beratung
Die Ansprechpartner in den Geschäftsstellen finden Sie rechts oben auf dieser Seite.
Jede Verlegung des Praxissitzes ist beim Zulassungsausschuss vor dem Praxisumzug / der Praxisverlegung zu beantragen.
Antrag
Verlegung Vertragszahnarztsitz
Gebühren
120.-€
Beratung
Die Ansprechpartner in den Geschäftsstellen finden Sie rechts oben auf dieser Seite.
Der Verzicht auf die Zulassung kann nur mit dem Ende des auf den Zugang der Verzichtserklärung folgenden Quartals erfolgen. Diese Frist kann verkürzt werden, wenn der Vertragszahnarzt nachweist, dass für ihn die weitere Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit für die gesamte Dauer dieser Frist unzumutbar ist.
Antrag
Fristen
Der Verzicht auf Zulassung kann i.d.R. nur auf das Quartalsende ausgesprochen werden.
Gebühren
Keine
Beratung
Die Ansprechpartner in den Geschäftsstellen finden Sie rechts oben auf dieser Seite.
Eine örtliche Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG) ist eine auf Dauer angelegte berufliche Kooperation selbständiger, freiberuflich tätiger Zahnärzt*innen. Erforderlich dafür sind die vertraglich festgelegte Teilnahme aller Mitglieder der BAG am unternehmerischen Risiko, an den unternehmerischen Entscheidungen und eine gemeinsame Gewinnerzielungsabsicht. Zwei oder mehrere Zahnärzt*innen begründen mit der BAG bzw. ÜBAG eine gemeinsame Organisation, eine gemeinsame Abrechnung, sowohl gegenüber der KZV als auch den Patienten, eine gemeinsame Abrechnungsnummer, einen gemeinsamen Patientenstamm und eine gemeinsame Individuelle Bemessungsgrundlage.
Checkliste: Antrag
- Füllen Sie den Antrag auf Genehmigung einer Berufsausübungsgemeinschaft aus.
Das Antragsformular können Sie am PC ausfüllen, speichern und drucken.
Den von allen Teilhabern der BAG unterzeichneten Antrag senden Sie bitte im Original an die für Sie zuständige Bezirksdirektion.
Hinweis: Alle Teilhaber einer BAG müssen als Vertragszahnarzt bei der KZV zugelassen sein. Ist dies nicht der Fall, muss zusätzlich ein Antrag auf Zulassung als Vertragszahnärztin/Vertragszahnarzt beantragt werden.
- Legen Sie bitte folgende Unterlagen bei:
- Vertrag zur gemeinsamen Ausübung vertragszahnärztlicher Tätigkeit
- Überweisen Sie die Gebühr in Höhe von € 120,- auf unser Konto. Die Bankverbindung finden Sie im Antrag unter Ziffer 5.
- Sie erhalten eine Genehmigung des Zulassungsausschusses.
Gebühren
Beantragung einer BAG / ÜBAG (fällig mit der Antragstellung): 120,-€
Änderungen in der Kooperation
Antrag auf Genehmigung einer Berufsausübungsgemeinschaft
Termine und Fristen
Beratung
Die Ansprechpartner in den Geschäftsstellen finden Sie rechts oben auf dieser Seite.
Mit der Einführung des § 95 Abs. 1b in das SGB V wurde eine spezielle Regelung zur Gründung zahnärztlicher MVZ – sogenannte Zahnarzt-MVZ (Z-MVZ) – durch Krankenhäuser geschaffen. Deren Gründungsbefugnis für Z-MVZ ist künftig von der Wahrung bestimmter Versorgungsanteile abhängig, die durch die von einem Krankenhaus gegründeten, beziehungsweise betriebenen Z-MVZ nur noch maximal erreicht werden dürfen. Diese Anteile richten sich prozentual gestaffelt nach dem Versorgungsgrad des jeweiligen Planungsbereiches:
- In grundsätzlich bedarfsgerecht versorgten Planungsbereichen (entspricht einem Versorgungsgrad von 50 % bis 110 %) beträgt der zulässige Versorgungsanteil eines Krankenhauses beziehungsweise „seiner“ Z-MVZ in dem betreffenden Planungsbereich maximal 10 %, mindestens jedoch fünf Z-MVZ-Sitze/Zahnarztstellen in Planungsbereichen mit einem Versorgungsgrad zwischen 50 % und 99,9 %.
- In unterversorgten Planungsbereichen (entspricht einem Versorgungsgrad von unter 50 %) erhöht sich der zulässige Versorgungsanteil auf maximal 20 %.
- In überversorgten Planungsbereichen (entspricht einem Versorgungsgrad ab 110 %) reduziert sich der zulässige Versorgungsanteil auf maximal 5 %.
Die Begrenzung auf bestimmte Versorgungsanteile gilt entsprechend auch für die Erweiterung bereits bestehender Z-MVZ, so dass auch hier der maximal zulässige Versorgungsanteil des betreffenden Krankenhauses nicht überschritten werden darf.
Auf die MVZ-Gründungsbefugnis von Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzten bezieht sich die Neuregelung hingegen nicht.
Gemäß § 95 Abs. 1b Sätze 5,6 SGB V haben die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen jährlich umfassende und vergleichbare Übersichten zum allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad und zum Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung zu erstellen und zu veröffentlichen.
Die Übersichten für die einzelnen Bezirksdirektionen finden Sie untenstehend:
Übersicht Bezirksdirektion Freiburg 2022
Übersicht Bezirksdirektion Karlsruhe 2022
Gerne beraten wir Sie zu den folgenden Themen:
- Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)
- Änderung einer Zulassung in Bezug auf den Versorgungsgrad (50/100%)
- Wechsel des Fachgebietes
- Änderungen im Beschäftigungsverhältnis von Angestellten Zahnärzt*innen
- Beschäftigung von Assistent*innen und Vertreter*innen
- Ermächtigung zur Tätigkeit in einer Zweigpraxis
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