Bedarfsplanung für die vertragszahnärztliche Versorgung in Baden-Württemberg
Die vier Bezirksdirektionen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KZV BW) haben im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie im Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden nach Maßgabe der von dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erlassenen Bedarfsplanungs-Richtlinie für ihre Bereiche Bedarfspläne zur Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung aufzustellen und jeweils der Entwicklung anzupassen. Die Bedarfspläne für die vertragszahnärztliche Versorgung in den Regierungsbezirken Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen werden jährlich zum Jahresende erstellt. Sie werden dem Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg vorgelegt und bei Nichtbeanstandung veröffentlicht.
Grundlage der Bedarfsplanung ist das Verhältnis der Zahl der Vertragszahnärzte bzw. der Kieferorthopäden, bezogen auf die Zahl der Einwohner in einem bestimmten Planungsbereich. Die Verhältniszahlen werden in der Bedarfsplanungsrichtlinie festgelegt und im Bedarfsfall angepasst.
Die Bedarfspläne liegen für alle Interessenten in den Bezirksdirektionen Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen der KZV BW zur Einsichtnahme aus und können ebenfalls oben rechts auf dieser Seite unter Downloads & Links runtergeladen werden.
Unterversorgung
Der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen für Baden-Württemberg prüft gemäß § 6 Abs. 1 der Bedarfsplanungs-Richtlinie Zahnärzte anhand der tatsächlichen Versorgungssituation, ob für alle Planungsbereiche eine ausreichende zahnärztliche Versorgung gegeben ist oder eine Unterversorgung (< 50% des ermittelten Bedarfs) droht. Er trifft in seiner Sitzung Entscheidungen hierzu und legt gegebenenfalls fest, welche Maßnahmen getroffen werden sollen.
Überversorgung
Gemäß § 7 der Bedarfsplanungs-Richtlinie Zahnärzte ist eine Überversorgung anzunehmen, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 10 v. H. überschritten ist (> 110% des ermittelten Bedarfs). Gesetzliche Zulassungsbeschränkungen in Folge einer festgestellten Überversorgung bestehen für den zahnärztlichen Bereich nicht.