Rundschreiben Nr. 1 (2023)

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25.01.2023 Abrechnung

Datenträgeraustausch-Module: Sind Sie auf dem aktuellsten Stand?

Seit 1. Januar 2023 ist die Angabe der Zahnarztnummer bei der Abrechnung von Leistungen nicht mehr optional. Bei Abrechnungen über die KZV BW sind aufgrund gesetzlicher Vorgaben die Zahnarztnummern aller an einem Behandlungsfall beteiligten Zahnärztinnen und Zahnärzte verpflichtend anzugeben. Sind ausschließlich Leistungen vor dem 1. Januar 2023 erbracht worden, ist der Ersatzwert „999999991“ mitzuteilen. Weiterlesen