Bitte machen Sie die Anträge für die Refinanzierungspauschalen bei der KZV BW innerhalb eines Jahres geltend, da sonst die Ansprüche verwirken. Weiterlesen
In unserem Rundschreiben vom 21. Dezember 2022 haben wir bereits zur Abrechnung von PAR-Fällen bei Vorliegen eines Pflegegrads oder einer Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe informiert.Weiterlesen
Seit 1. Januar 2023 ist die Angabe der Zahnarztnummer bei der Abrechnung von Leistungen nicht mehr optional. Bei Abrechnungen über die KZV BW sind aufgrund gesetzlicher Vorgaben die Zahnarztnummern aller an einem Behandlungsfall beteiligten Zahnärztinnen und Zahnärzte verpflichtend anzugeben. Sind ausschließlich Leistungen vor dem 1. Januar 2023 erbracht worden, ist der Ersatzwert „999999991“ mitzuteilen.Weiterlesen