Vertragsverhandlung mit der AOK Baden-Württemberg für das Jahr 2022: Erfolgreicher Abschluss
Telematik
Das Elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) kommt: KIM und eHBA notwendig!
Telematik
ePA-Pflicht: Vermeiden Sie Honorarkürzungen!
Telematik
E-Rezept: Praxen für Pilotphase gesucht
Telematik
Elektronische Patientenakte: Übergangsregelung zur Erstbefüllung
Telematik
Elektronische Gesundheitskarten (eGK): Fehler beim Einlesen
Telematik
Datenschutz-Verstöße bei Konnektoren: Stellungnahme der KZBV
Telematik
eAU: Terminvorgaben des BMG
Abrechnung
Änderungsvereinbarung zum BMV-Z: Elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ), elektronische Patientenakte (ePA) und Unterkieferprotrusionsschiene (UKPS) in der Fassung zum 1. Januar 2022
Praxisinfo
Gebühren-App: Gebührenpositionen kompakt und übersichtlich
Behandlung von im Ausland versicherten Patient*innen: Verwendung der Muster 80/81
Praxisinfo
DAK-Gesundheit: Bundesweite Telefonnummer
Abrechnung
Datenträgeraustausch-Module: Neue Versionen
Termine
Aktuelle Seminare
Vertrag
Vertragsverhandlung mit der AOK Baden-Württemberg für das Jahr 2022: Erfolgreicher Abschluss
Mit der AOK Baden-Württemberg konnte nach intensiven Verhandlungen für das Jahr 2022 ein positives Verhandlungsergebnis erzielt werden. Trotz der komplexen Ausgangslage gelang auf Basis der guten vertragspartnerschaftlichen Zusammenarbeit eine Einigung. Somit wird für die vertragszahnärztlichen Honorare in Baden-Württemberg frühzeitig Rechts- und Planungssicherheit geschaffen.
Die Punktwerte für vertragszahnärztliche Leistungen werden für 2022 in allen Leistungsbereichen um 2,29 % erhöht.
Für bereits eingereichte Abrechnungen (Monatsabrechnungen KBR/PAR) werden die neuen Punktwerte von uns automatisch angesetzt bzw. nachberechnet und Ihrem Konto gutgeschrieben.
Die aktuelle Punktwerttabelle finden Sie in der Anlage.
Das Elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) kommt: KIM und eHBA notwendig!
Derzeit befindet sich das Elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) in der Pilotphase und soll ab dem 1. Juli 2022 im Echtbetrieb zur Verfügung stehen. Das EBZ ist die erste Telematikanwendung für Zahnarztpraxen, um bestehende Abläufe in der Zahnarztpraxis wesentlich zu vereinfachen.
Mit dem EBZ werden die aktuell noch per Papier zu genehmigenden Behandlungspläne für die Leistungsbereiche Kieferbruch/Kiefergelenkserkrankungen (KB/KGL), Kieferorthopädie (KFO), Parodontalerkrankungen (PAR) und Zahnersatz (ZE) in ein elektronisches Verfahren überführt.
Zukünftig wird es möglich sein, direkt aus ihrem Praxisverwaltungssystem (PVS) über den Telematikdienst „Kommunikation im Medizinwesen“ (KIM) einen elektronischen Antrag an die Krankenkasse zu verschicken und von dieser zu empfangen.
Um das EBZ anwenden zu können, benötigen Sie
den Kommunikationsdienst KIM,
einen elektronischen Heilberufsausweises (eHBA),
das EBZ-Fachmodul im Praxisverwaltungssystem.
Nach dem Start des flächendeckenden Echtbetriebs des elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahrens kann in zu begründenden Ausnahmefällen, insbesondere bei Programmierfehlern oder sonstigen technischen Störungen, für zwölf Monate auf das Papierverfahren zurückgegriffen werden. Die Anwendung des Papierverfahrens ist auf dem Bemerkungsfeld des entsprechenden Vordrucks zu begründen.
Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
Der Kommunikationsdienst KIM ist notwendig für die TI Anwendungen
elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) und die
Darüber hinaus ist KIM die sichere Alternative zur Faxkommunikation, die in vielen Fällen nicht mehr datenschutzkonform verwendet werden kann. Mit KIM können medizinische Daten (Arztbriefe, Befunde, Röntgenbilder etc.) verschlüsselt über die Telematikinfrastruktur übertragen und mittels Signatur vor Veränderungen geschützt werden.
Die Einrichtung und der Betrieb von KIM werden durch TI-Refinanzierungspauschalen gefördert, die auf unserer Website unter dem folgenden Link beantragt werden können.
elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ).
ist ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) notwendig.
Unter dem folgenden Link erhalten Sie weitere Informationen und die Möglichkeit den eHBA über die Landezahnärztekammer BW Online zu beantragen.
Die Erstattung der Pauschalen für den eHBA erfolgt automatisiert ohne weiteren Antrag.
Telematik
ePA-Pflicht: Vermeiden Sie Honorarkürzungen!
Bereits seit dem 1. Juli 2021 müssen Zahnarztpraxen aufgrund gesetzlicher Vorgaben die Anwendung „elektronische Patientenakte (ePA)“ im Wirkbetrieb vorhalten. Andernfalls muss das Honorar so lange um ein Prozent gekürzt werden, bis ein entsprechender Nachweis erbracht wurde.
Für das Vorhalten bzw. die Anwendung der ePA in der Zahnarztpraxis benötigen Sie
einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA),
einen ePA-fähigen Konnektor der Version PTV4 oder PTV 5 (ePA-Konnektor),
ein entsprechendes Update des Praxisverwaltungssystems.
Die KZV BW wird bei der Abrechnung des 1. Quartals 2022 die notwendige Prüfung anhand der mit den Abrechnungsdaten übermittelten Produkttypversion (PTV) des Konnektors vornehmen. Als Nachweis für das Vorhalten der ePA muss in den Abrechnungsdaten mindestens die sogenannte Konnektorversion PTV4 oder die aktuelle PTV5 Konnektorversion enthalten sein.
Für Praxen, die das notwendige Konnektor Update PTV4 oder PTV5 noch nicht durchgeführt haben bzw. noch keinen eHBA haben, besteht dringender Handlungsbedarf, um Honorarkürzungen zu vermeiden.
Die Refinanzierungspauschalen für die ePA können unter dem folgenden Link bei der KZV BW beantragt werden (mit der Refinanzierung der ePA Anwendung wird ohne weiteren Antrag die Pauschale für ein zusätzliches stationäres Kartenterminal ausbezahlt).
Zur Refinanzierung des eHBA übermittelt die Landeszahnärztekammer der KZV BW die notwendigen Daten, so dass eine automatisierte Erstattung der Pauschalen für den eHBA ohne weiteren Antrag erfolgt.
Weitere Informationen der KZBV zur ePA, speziell für Praxen und zur Weitergabe an Patienten finden Sie zum Download hier.
Telematik
E-Rezept: Praxen für Pilotphase gesucht
Die Testphase zur Einführung des E-Rezepts wurde vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) verlängert. Ziel dieser Verlängerung ist es, die organisatorische und technische Bereitschaft sowie die Systemstabilität zu verbessern.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Erhöhung der Anzahl der Teilnehmenden an den Tests. Grundsätzlich steht es allen Praxen offen, an der Erprobung teilzunehmen und E-Rezepte auszustellen.
Voraussetzung für die Teilnahme ist die Verwendung eines Praxisverwaltungssystems mit E-Rezept-Funktionalität. Ebenso wird für die Signatur ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) benötigt.
Bei Interesse wenden Sie sich bitte per E-Mail oder telefonisch an die KZBV:
Elektronische Patientenakte: Übergangsregelung zur Erstbefüllung
Die zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband vereinbarte Regelung zur Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte (ePA) aus dem Jahr 2021 gilt auch ab dem 1. Januar 2022 bis zu einer Neuregelung weiterhin fort.
Vertragszahnärzt*innen können demnach über die Ordnungsnummer 646 gemäß Anlage 1 BMV-Z die Erstbefüllungspauschale in Höhe von 10.- Euro pro Versicherten abrechnen.
Die ePA-Erstbfüllungsvereinbarung finden Sie auf der Website der KZBV.
Telematik
Elektronische Gesundheitskarten (eGK): Fehler beim Einlesen
Bei einigen eGK, die mit dem Kartenterminal ORGA 6141 genutzt werden, kann es zu Systemabstürzen kommen, nachdem die Karten eingesteckt werden.
Folgende Fehlerbilder sind bekannt:
Fehlerbild: „Kartenterminal hängt sich auf“ beim Stecken einer eGK
Fehlermeldung: „Fehler bei der Card2Card-Authentisierung“
Fehlermeldung: „keine freigeschaltete SMC-B“
Fehlerbilder im Primärsystem (PVS) und im Konnektor als Folge des Fehlverhaltens im Kartenterminal
Vermutlich werden die Fehlerbilder durch eine elektrostatische Aufladung ausgelöst.
Maßnahmen zur Minimierung der Problematik sind im Fachportal der gematik unter dem folgenden Link veröffentlicht.
Datenschutz-Verstöße bei Konnektoren: Stellungnahme der KZBV
Einem aktuellen Medienbericht zufolge protokollieren die Konnektoren des Herstellers secunet unberechtigt Patientendaten. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hat den Hersteller und die gematik aufgefordert, die Vorwürfe schnell und umfassend aufzuklären.
KZBV: Verantwortung für Datenpannen nicht bei den Praxen
Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes sah der Bundesbeauftrage für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) bei den Praxen, was wiederum deutliche Kritik der Standesorganisationen hervorrief. Die KZBV erklärte dazu, die Verarbeitung personenbezogener Daten läge ausdrücklich nicht in der Verantwortung der Praxen, weil diese eben nicht über die Mittel der Datenverarbeitung mitentscheiden, sondern nach dem Willen des Gesetzgebers einen zugelassenen Konnektor einsetzen müssten.
Stellungnahme der gematik
Indessen informierte die gematik darüber, dass sie die „suggerierte Bedrohlichkeit“ nicht teile.
Dennoch entspreche die Speicherung der Zertifikatsseriennummern nicht der Intention der Spezifikation. Ein Update sei bei secunet in Planung. Dieses solle, sobald es verfügbar ist, wie üblich installiert werden. Bis dahin könnten die Konnektoren ohne Einschränkung bestimmungsgemäß verwendet werden.
Telematik
eAU: Terminvorgaben des BMG
Das Bundeministerium für Gesundheit (BMG) hat in einer Erklärung gegenüber der gematik nun offiziell mitgeteilt, dass die elektronische Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit (eAU) in der ersten Ausbaustufe als verbindliche Anwendung flächendeckend ab spätestens 1. Juli 2022 anzuwenden ist.
Das BMG weist ausdrücklich darauf hin, dass sich alle Arzt- und Zahnarztpraxen spätestens jetzt mit den erforderlichen Komponenten einschließlich des elektronischen Heilberufsausweises (eHBA) auszustatten haben, soweit dies noch nicht erfolgt ist. Da die eAU Daten an die Krankenkassen über das System „Kommunikation im Medizinwesen“ (KIM) übertragen werden, muss in der Praxis ein entsprechendes KIM Postfach eingerichtet sein.
Für die zweite Ausbaustufe, der Übermittlung der eAU Daten von der Krankenkasse zum Arbeitgeber (Arbeitgeberabrufverfahren), wird die Erprobungsphase bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
Für die Anwendung eAU benötigen Sie:
das Fachmodul eAU des Praxisverwaltungssystems (PVS)
einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA)
die Konnektorversion PTV3 (als technische Mindestanforderung)
ein KIM Postfach
Weitere Informationen über die Anwendung eAU finden Sie auf der Webiste der KZBV unter dem folgenden Link.
Abrechnung
Änderungsvereinbarung zum BMV-Z: Elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ), elektronische Patientenakte (ePA) und Unterkieferprotrusionsschiene (UKPS) in der Fassung zum 1. Januar 2022
Zentrale Punkte der Änderungsvereinbarung betreffen das elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren. Die Einführungsphase für alle Vertragszahnärzt*innen erfolgt am 1. Juli 2022.
Neu im BMV-Z wurde die Möglichkeit zur Wiederaufnahme einer abgebrochenen KFO-Behandlung vereinbart. Gemäß § 8 Abs. 5 Satz 4 BMV-Z kann eine abgebrochene kieferorthopädische Behandlung innerhalb einer Frist von in der Regel sechs Monaten nach Übermittlung der Abbruchmitteilung wiederaufgenommen werden, falls das Behandlungsziel auf der Grundlage des ursprünglichen Behandlungsplanes durch Wiederaufnahme der Behandlung erreicht werden kann. Ein formloses Schreiben an die Krankenkasse ist in diesen Fällen erforderlich.
Eine kurze Übersicht über alle Änderungen finden Sie hier.
Die vollständige Änderungsvereinbarung finden Sie hier.
Praxisinfo
Gebühren-App: Gebührenpositionen kompakt und übersichtlich
Mit der „Gebühren-App“ bietet die KZV BW ihren Mitgliedern sowie den Mitarbeiterinnen in den Praxen ein nutzerfreundliches, multimediales und stets aktuelles Tool zur Unterstützung der täglichen Arbeit. Mit der App behalten Sie den Überblick über die vertragszahnärztlichen Gebührenpositionen sowie die Abrechnungsbestimmungen.
Die „Gebühren-App“ beinhaltet alle Gebührenpositionen aus den Bereichen BEMA (inkl. Abrechnungsbestimmungen), GOZ (mit Bestimmungen), GOÄ, BEL II sowie die Festzuschüsse. Darüber hinaus können Sie mit der Notizfunktion zu jedem Gebühreneintrag individuelle Informationen für sich und Ihr Praxisteam hinterlegen.
Wie installiere ich die Gebühren-App?
Sollten Sie die „Gebühren-App“ bisher noch nicht verwenden, so können Sie diese jederzeit auf Ihr Handy oder Tablet herunterladen. Geben Sie dazu einfach den Suchbegriff „Gebühren-App“ im Google Play Store oder im App Store von Apple ein oder scannen Sie die hier angezeigten QR-Codes.
Noch Fragen?
Sollten Sie noch Fragen zur Installation und Nutzung der Gebühren-App haben, können Sie sich gerne mit der Stabsstelle Kommunikation und Politik der KZV BW in Verbindung setzen.
Die Gebühren-App wird gemeinsam zur Verfügung gestellt von den KZVen Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Westfalen-Lippe.
In der am 12. April 2021 in Kraft getretenen Allgemeinen Regelung A-860/13 „Zahnärztliche Versorgung militärischen Personals“ fanden die neuen Regelungen zur Therapie von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen noch keine Berücksichtigung. Nach erfolgter Umsetzung im Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) und im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) hat das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) nun den betreffenden Abschnitt angepasst und weitere kleinere Änderungen vorgenommen.
Eine Übersicht der wichtigsten Änderungen finden Sie hier.
Die aktuelle Version 2 der Allgemeinen Regelung A-860/13 finden Sie hier.
Praxisinfo
Behandlung von im Ausland versicherten Patient*innen: Verwendung der Muster 80/81
Mit der seit dem 1. Oktober 2021 gültigen Vereinbarung zur Behandlung von Patient*innen im Rahmen über- und zwischenstaatlichen Krankenversicherungsrechts bei vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland sind die Muster 80/81 entfallen.
Diese wurden durch die kürzere „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“ sowie durch die Kopie EHIc (Europäische Krankenversicherungskarte) / Global Health Insurance Card (GHIC) ersetzt (vgl. Rundschreiben Nr. 6 vom 22. September 2021).
Wir bitten Sie, die Muster 80/81 nicht mehr zu verwenden. Die gesamten Informationen zum Verfahren sowie eine Kurzübersicht über wesentliche Verfahrensabläufe finden Sie in unseren Abrechnungsleitlinien unter der Rubrik „Sonstige Kostenträger“.
Praxisinfo
DAK-Gesundheit: Bundesweite Telefonnummer
Die DAK-Gesundheit bittet darum, für Anfragen ausschließlich die zentrale Telefonnummer des Fachzentrums Dental zu verwenden.
Sie erreichen das Fachzentrum Dental unter der folgenden Nummer: 040 / 325 325 725
Abrechnung
Datenträgeraustausch-Module: Neue Versionen
Die Datenträgeraustausch-Module sind von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) den Softwareherstellern unter folgender Versionsnummer zugesandt worden.
KCH-Modul: Version 5.2 KFO-Modul: Version 5.5 KBR-Modul: Version 4.7 PAR-Modul: Version 4.3 Sendemodul: Version 2.2
Die neuen Modulversionen sind ab dem Abrechnungsmonat 04/2022 bzw. dem Abrechnungsquartal II/2022 zu verwenden.
Die KZV BW kann die Abrechnungen nur dann annehmen, wenn diese mit den aktuellsten Modulversionen erstellt wurden.
Wir bitten Sie außerdem, den BEMA-Prüflauf und die daraus folgenden Korrekturen vor der jeweiligen Abrechnung über die KZV BW durchzuführen. Dadurch können für die Praxis aufwändige Nachfragen zum Großteil vermieden werden.