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Gesundheitstelegramm Nr. 1 (2023)

19.01.2023

In dieser Ausgabe

Praxisinfo
ZäPP: Teilnahme noch bis 28. Februar 2023 möglich
Recht
Beschluss des Bundesarbeitsgerichts zur Arbeitszeiterfassung: Informationen für Arbeitgeber
Recht
Hinweispflicht auf Verjährung des Jahresurlaubs: Aktuelles Urteil stärkt die Arbeitnehmerseite
Termine
Existenzgründungsworkshop SnowDent 2023 in Ischgl: Jetzt anmelden!

Praxisinfo

copyright KZV BW

ZäPP: Teilnahme noch bis 28. Februar 2023 möglich

Noch bis 28. Februar 2023 haben Sie die Möglichkeit, am Zahnärzte-Praxis-Panel (ZäPP) teilzunehmen: Füllen Sie die ZäPP-Erhebungsunterlagen aus und senden Sie sie an das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi). Machen Sie mit bei ZäPP! Es lohnt sich für Ihre Praxis.

Das ZäPP ist die Kostenstrukturerhebung für die Zahnärztinnen und Zahnärzte in Deutschland. Die aktuelle Befragungsrunde läuft seit September 2022. Die Frist zur Einreichung der Erhebungsunterlagen ist bis zum 28. Februar 2023 verlängert worden. Machen Sie mit, es lohnt sich!

Kontakt und ein Dankeschön

Die Teilnahme an ZäPP ist freiwillig. Die Anonymität ist gewährleistet. Für Fragen stehen die Treuhandstelle des Zi der Zahnärzteschaft (Kontakt: 0800 4005-2444 von Montag bis Freitag zwischen 8 und 16 Uhr oder E-Mail an kontakt@zi-ths.de) sowie Ihr Ansprechpartner von der KZV BW, Herr Frank Pfeiffer (Kontakt: 0711 7877-178 oder E-Mail an frank.pfeiffer@kzvbw.de) zur Verfügung. Weitere Informationen gibt es auch auf der Website www.zäpp.de sowie in dieser FAQ-Liste.

Die Rücksendung der ausgefüllten Unterlagen wird mit einer finanziellen Anerkennung honoriert.

Der Vorstand der KZV BW bedankt sich vorab sehr herzlich bei allen Teilnehmer*innen.

Recht

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Beschluss des Bundesarbeitsgerichts zur Arbeitszeiterfassung: Informationen für Arbeitgeber

Im September 2022 stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) fest, dass in Deutschland die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbindlich aufzuzeichnen ist. Bisher verpflichtet das Arbeitszeitgesetz die Arbeitgeber lediglich zur Aufzeichnung der werktäglichen Arbeitszeit über acht Stunden sowie der gesamten Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen.

Dieser Beschluss folgt einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs von Mai 2019, wonach die Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten sollen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.

Verbindliche Arbeitszeiterfassung statt freiwilliger Nutzung

Die Pflicht zur Einführung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung beschränkt sich nicht darauf, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten dies zur freigestellten Nutzung zur Verfügung stellt. Arbeitgeber sind demnach verpflichtet, von dem System tatsächlich Gebrauch zu machen.

FAQ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zur Arbeitszeiterfassung

Informationen, in welcher Form die Arbeitszeiterfassung zu erfolgen hat, bietet das BMAS auf seiner Webseite. Hier sind u.a. die häufigsten Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung zusammengestellt.

Weiteres politisches Verfahren

Bundesarbeitsminister Heil hat als Reaktion auf die Entscheidung des BAG Vorschläge für eine praxistaugliche Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung im Arbeitszeitgesetz angekündigt. Diese sollen voraussichtlich noch im ersten Quartal 2023 vorgelegt werden. Wir werden Sie zeitnah dazu informieren.

Entscheidungsgründe des Bundesarbeitsgerichts

Die vom Bundesarbeitsgericht veröffentlichten Entscheidungsgründe über die verpflichtende Arbeitszeiterfassung (Beschluss vom 13. September 2022, Erster Senat – 1 ABR 22/21) finden Sie hier.

Recht

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Tingey Injury Law Firm

Hinweispflicht auf Verjährung des Jahresurlaubs: Aktuelles Urteil stärkt die Arbeitnehmerseite

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Dezember 2022 müssen Arbeitgeber Ihre Angestellten ausdrücklich zum Abbau von Resturlaub auffordern. Der Anspruch verfällt oder verjährt erst nach einem Hinweis des Arbeitgebers.

Mit diesem Grundsatzurteil werden Arbeitgeber stärker in die Pflicht genommen, ihre Beschäftigen rechtzeitig aufzufordern, ihren Urlaub zu nehmen und sie vor einer drohenden Verjährung zu warnen. Eine Verjährungsfrist würde nur dann greifen, wenn der Arbeitgeber „klar und rechtzeitig“ auf den drohenden Verfall des Urlaubs hingewiesen hat. Die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Kalenderjahren sei zwar grundsätzlich anwendbar. Diese Frist beginnt jedoch nicht automatisch, sondern erst mit einem Hinweis des Arbeitgebers.

Hinweispflicht

Für die Wahrnehmung dieser Hinweispflicht ist es ausreichend, wenn der Arbeitgeber jeweils zu Jahresbeginn darauf hinweist, welcher Urlaubsanspruch für das neue Jahr entstanden ist und dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer diesen bis Jahresende nehmen soll.

Weitere Informationen zu dem Verfahren und dem Urteil finden Sie auf der Webseite des BAG.

Termine

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Existenzgründungsworkshop SnowDent 2023 in Ischgl: Jetzt anmelden!

SnowDent ist der gemeinsame Existenzgründungs-Workshop von Kassenzahnärztlicher Vereinigung Baden-Württemberg und Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg. Nach pandemiebedingter Pause findet der nächste Workshop vom 14. bis 16. April 2023 in Ischgl statt und kombiniert fachlichen Input mit vielfältigen Wintersportmöglichkeiten.

Der SnowDent-Existenzgründungs-Workshop richtet sich an Zahnärztinnen und Zahnärzte, die sich zum Thema Niederlassung in der eigenen Praxis informieren wollen, sich auf dem Weg in die Selbstständigkeit befinden oder sich vor kurzem niedergelassen haben. Der Workshop wurde gezielt entwickelt, um umfassend auf die verschiedenen Herausforderungen bei der Niederlassung in einer eigenen Zahnarztpraxis vorzubereiten.

Neben dem Fachprogramm sowie den winterlichen Freizeitaktivitäten setzt SnowDent Impulse für die tägliche Arbeit in der Praxis und bietet ausreichend Zeit zum Netzwerken.

Alle Infos finden Sie auf unserer Webseite und im Flyer. Die Anmeldung ist online möglich. Wir empfehlen eine zeitnahe Anmeldung, da viele Plätze schon ausgebucht sind!