
Hinweispflicht auf Verjährung des Jahresurlaubs: Aktuelles Urteil stärkt die Arbeitnehmerseite
Mit diesem Grundsatzurteil werden Arbeitgeber stärker in die Pflicht genommen, ihre Beschäftigen rechtzeitig aufzufordern, ihren Urlaub zu nehmen und sie vor einer drohenden Verjährung zu warnen. Eine Verjährungsfrist würde nur dann greifen, wenn der Arbeitgeber „klar und rechtzeitig“ auf den drohenden Verfall des Urlaubs hingewiesen hat. Die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Kalenderjahren sei zwar grundsätzlich anwendbar. Diese Frist beginnt jedoch nicht automatisch, sondern erst mit einem Hinweis des Arbeitgebers.
Hinweispflicht
Für die Wahrnehmung dieser Hinweispflicht ist es ausreichend, wenn der Arbeitgeber jeweils zu Jahresbeginn darauf hinweist, welcher Urlaubsanspruch für das neue Jahr entstanden ist und dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer diesen bis Jahresende nehmen soll.
Weitere Informationen zu dem Verfahren und dem Urteil finden Sie auf der Webseite des BAG.