
Gerichtsurteil: Scheinselbstständigkeit in BAG kann zum Zulassungsentzug führen
Die Zulassung ist zu entziehen, wenn der Vertragszahnarzt seine vertragszahnärztlichen Pflichten gröblich verletzt (§ 95 Abs. 6 SGB 5 i. V. mit § 27 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte). Eine solche gröbliche Verletzung liegt u.a. dann vor, wenn angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte als Partner in einer Berufsausübungsgemeinschaft geführt werden. „Ob bei einem angeblichen Partner in Wirklichkeit eine abhängige Beschäftigung (so genannte Scheinselbstständigkeit) vorliegt, ist in einer Gesamtschau aller Umstände zu bewerten“, betont der Zahnarzt und Rechtsanwalt Dr. Wieland Schinnenburg im Ärztenachrichtendienst (Zugang nur für registrierte Nutzer). Zu den wesentlichen Kriterien zählten u.a., dass der Betreffende ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen müsse und kein Festgehalt erhalten dürfe – auch wenn dieses als „feste monatliche Ausschüttung“ o.ä. bezeichnet werde. Nach einer gewissen Zeit müsse er am immateriellen Wert der gemeinsamen Praxis beteiligt werden. Zudem dürfe er keinen Weisungen unterliegen, wann und wie er seine zahnärztlichen Leistungen erbringt.
Im vorliegenden Berufungsverfahren (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. September 2022, Az. L 7 KA 4/20) klagte der Vertragszahnarzt gegen ein Urteil des Sozialgerichts Potsdam, das die Entziehung der Zulassung durch den zuständigen Zulassungsausschuss bestätigte. Zuvor hatte der Kläger verschiedene üBAG in unterschiedlicher personeller Zusammensetzung vereinbart und durch den Zulassungsausschuss genehmigt bekommen.
Das LSG betonte, der Kläger habe „an verantwortlicher Stelle eine diffuse Vertragslage für die Kooperation geschaffen, den Missbrauch vertragsärztlicher Kooperationsformen organisiert und gegen die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung verstoßen. Dies erfolgte über Jahre hinweg.“
Den Beschluss des Gerichts finden Sie hier.