COVID-19

Überblick über die Änderung der Coronavirus-Impfverordnung

Sehr geehrte Mitglieder,
sehr geehrte Damen und Herren,

die Änderung der Coronavirus-Impfverordnung ist in Kraft getreten, auf deren Grundlage nunmehr auch Zahnärztinnen und Zahnärzte in eigener Praxis impfen dürfen.

Die wesentliche Regelungen bzgl. der Leistungserbringung durch Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzten für Sie im Überblick:

Leistungserbringung

Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte werden als Leistungserbringer einbezogen und können nunmehr COVID-19-Schutzimpfungen seit dem 25. Mai 2022 in eigener Praxis erbringen. Sie müssen hierzu ihre Impfberechtigung nachweisen.

Bezüglich der Impfstoffbestellung ist nach Informationen der hierfür federführenden Bundeszahnärztekammer allerdings noch eine Anpassung der Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 vom 18. Februar 2022 erforderlich, die die Impfstoff-Abgabe durch Apotheker zum Gegenstand hat. Dies soll nach unseren Informationen in den nächsten Tagen erfolgen.

Soweit Apotheken dementgegen bereits jetzt Impfstoff an Zahnarztpraxen abgeben, steht dies nach unserer Auffassung der Leistungserbringung durch Zahnärztinnen und Zahnärzte nicht entgegen.

Leistungserbringung gegenüber Ukraine-Flüchtlingen

Eine Beschränkung der Leistungserbringung gegenüber anspruchsberechtigten Ukraine-Flüchtlingen auf Impfzentren und mobile Impfteams besteht nicht für COVID-19-Schutzimpfungen, sondern lediglich für weitere Schutzimpfungen gegen andere übertragbare Infektionskrankheiten, zu deren Erbringung Zahnärztinnen und Zahnärzte aber ohnehin nicht berechtigt sind.

Impfberechtigungsnachweis

Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte müssen ihre Impfberechtigung nachweisen durch eine Bescheinigung über eine Selbstauskunft über

1. Ihre Impfberechtigung/Schulung nach dem Infektionsschutzgesetz,
2. das Vorhandensein geeigneter Räumlichkeiten,
3. das Vorhandsein eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes.

Diese Bescheinigung ist Voraussetzung für die Impfstoffbestellung.
Die Selbstauskunft muss gegenüber der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg (LZK BW) erfolgen. Die Ausstellung der Impfberechtigungsnachweise erfolgt ebenfalls über die LZK BW.

Impfsurveillance

Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte  haben den Standard-Surveillance-Datensatz zu übermitteln. Wir werden Ihnen hierfür ein Meldesystems zur Verfügung stellen und Sie zeitnah über alles weitere informieren.

Leistungen und Leistungsvergütung

Es wird nach der CoronaImpfV die Erbringung folgender Impfleistungen zu den dort jeweils festgelegten Vergütungsbeträgen eröffnet:

  • Durchführung einer COVID-19-Schutzimpfung, inklusive der Zuschläge für Wochenenden und Besuche (§ 6 Abs. 1 CoronaImpfV).
  • Ausstellen eines Impfzertifikats für die von ihnen Geimpften (§ 6 Abs. 3 CoronaImpfV).

Nicht eröffnet werden hingegen folgende Leistungen:

  • Ausschließliche Impfberatung (§ 6 Abs. 2 CoronaImpfV).
  • Nachträgliches Erstellen eines Impfzertifikats (§ 6 Abs. 4 CoronaImpfV).
  • Nachtrag einer Schutzimpfung in einen Impfausweis (§ 6 Abs. 5 CoronaImpfV).

Abrechenbarkeit und Abrechnung der Impfleistungen

Für die Abrechenbarkeit der Impfleistungen sind noch Abrechnungsvorgaben der KZBV bis zum 7. Juni 2022 erforderlich. Hierdurch soll nach Vorstellung des BMG ein einheitlicher Rahmen für die Leistungsabrechnung und die Verwaltungskostenbeiträge gezogen werden. Wir werden wir Sie hierüber umgehend und gesondert informieren.

Die Abrechnung durch die Vertragszahnärzteschaft erfolgt ausschließlich über die KZV BW.

Zeitliche Geltung der CoronaImpfV

Die Geltungsdauer der CoronaImpfV wurde vom 31. Mai 2022 bis zum 25. November 2022 verlängert.

FAQ-Liste zur Neufassung der CoronaImpfV

In der Anlage übersenden wir Ihnen eine FAQ-Liste. Diese FAQ-Liste finden Sie auch unter folgendem Link.