
Elektronische Patientenakte: Übergangsregelung zur Erstbefüllung
Die zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband vereinbarte Regelung zur Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte (ePA) aus dem Jahr 2021 gilt auch ab dem 1. Januar 2022 bis zu einer Neuregelung weiterhin fort.
Vertragszahnärzt*innen können demnach über die Ordnungsnummer 646 gemäß Anlage 1 BMV-Z die Erstbefüllungspauschale in Höhe von 10.- Euro pro Versicherten abrechnen.
Die ePA-Erstbfüllungsvereinbarung finden Sie auf der Website der KZBV.