
COVID-19-Schutzgesetz: Impfberechtigung für Zahnärzt*innen bis April 2023
Das „Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19″ (COVID-19-SchG) soll im Sinne des Sieben-Punkte-Plans des BMG unter anderem die Arzneimittelversorgung für die kommende Herbst- und Wintersaison verbessern, zielgerichtete Impfkampagnen ermöglichen und den Schutz der vulnerablen Gruppen stärken.
Für Zahnärzt*innen sind u.a. folgende Punkte relevant:
Impfberechtigung: Die Impfverordnung und damit die Impfberechtigung für Zahnärzt*innen werden bis zum 30. April 2023 verlängert. Analog gilt dies für COVID-19-Impfungen durch Apotheker*innen und Tierärzt*innen.
Infektionsschutz in medizinischen Einrichtungen: Es sollen Regeln zur Festlegung bestimmter Mindestschutzstandards zur Infektionsprävention und Hygiene verankert werden. Explizit genannt werden dabei auch Arzt- und Zahnarztpraxen.
Sonderregelungen für Vertragszahnärzt*innen: Ein neu vorgesehener Passus betrifft die Gesamtvertragspartner bei einer erneuten Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite und einer möglichen verminderten Inanspruchnahme von vertragszahnärztlichen Leistungen. Im Gesetzesentwurf heißt es dazu: „Die Partner der Gesamtverträge haben die Vereinbarungen im Zeitraum des Vorliegens der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes an die infolge der COVID-19-Pandemie verminderte Inanspruchnahme vertragszahnärztlicher Leistungen anzupassen, um die Leistungsfähigkeit der Zahnarztpraxen zu gewährleisten.“