Praxisinfo

Finanzwirksame Entscheidungen der Vertreterversammlung der KZV BW

1. Streichung der Verwaltungskostenbeiträge für das Quartal IV/2021

Das Jahresergebnis 2021 der KZV BW wird positiv ausfallen. Die tatsächlichen Aufwendungen werden unter den geplanten Ausgaben liegen. Die Erträge liegen über den erwarteten Einnahmen. Deshalb stellten der Vorstand und der Finanzausschuss der KZV BW auf der Sitzung der VV am 26./27.11.2021 den Antrag, die Erhebung des pauschalen Verwaltungskostenbeitrages für das IV. Quartal 2021 zu streichen.

Die VV schloss sich diesem Antrag durch einen entsprechenden Beschluss an.

Was bedeutet das für Sie?

Die Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 50 Euro pro Monat je Mitglied wird für das Quartal IV/2021 nicht erhoben.

2. Erhöhung der 2. Abschlagszahlung

Die VV hat in ihrer Sitzung am 26./27.11.2021 über eine Änderung der Auszahlungs- und Abrechnungsordnung entschieden.

Die Höhe der ersten Abschlagszahlung bleibt bei 33 %. Die Höhe der zweiten Abschlagszahlung wird von ursprünglich 33 % auf jetzt 42 % erhöht (berechnet aus dem Falldurchschnitt des vorletzten Quartals, multipliziert mit der Fallzahl des letzten Quartals).

Was bedeutet das für Sie?

  1. Sie werden ab Januar 2022 für konservierend-chirurgische und kieferorthopädische Leistungen im Rahmen der 2. Abschlagszahlung einen höheren Betrag erhalten und dadurch über mehr Liquidität verfügen.
  2. Die Restzahlung wird infolge dessen entsprechend niedriger ausfallen.

3. Senkung des prozentualen Verwaltungskostenbeitrages

Die VV beschloss in ihrer Sitzung am 26./27.11.2021 eine Senkung des prozentualen Verwaltungskostenbeitrages für das Jahr 2022 um 2,19 %. Der prozentuale Beitrag bei allen Leistungsarten wurde auf 1,34 % reduziert.

Was bedeutet das für Sie?

Der reduzierte Beitragssatz gilt im Haushaltsjahr 2022 für über die KZV abgerechnete

  1. Vertragsleistungen KCH, KFO, PAR, KBR,
  2. Festzuschüsse ZE,
  3. Vergütungen für Sprechstundenbedarf,
  4. Vergütung aufgrund selektivvertraglicher Regelungen.