
Corona-Sonderzahlungen von Steuer befreit
Bonuszahlungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro sind bis zum 31. März 2022 steuer- und sozialversicherungsfrei. Das Bundesfinanzministerium will damit den besonderen Einsatz der Beschäftigten in der Pandemiezeit anerkennen.
Bisher waren Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten haben, erfasst. Die Regelungen wurden nun bis zum 31. März 2022 verlängert. „Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden“, so das Bundesfinanzministerium. Ein*e Arbeitnehmer*in kann innerhalb dieses Zeitraums den Sonderbonus für jedes Angestelltenverhältnis erhalten. Hat ein*e Arbeitnehmer*in beispielsweise zwei Dienstverhältnisse, kann sie*er bis zu 3.000 Euro steuerfrei erhalten. Wichtig ist, dass die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufgeführt werden. Ab April 2022 muss der Corona-Bonus versteuert werden.